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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 81 — 
in den Verfassungen der beiden Länder enthaltenen Bestimmungen wieder 
(N. L.-O. § 14 und Hannov. Landesverfassungsgesetz vom 6. August 1840, 
§ 12). Artikel 2 erklärt, daß diese auf den Hausgesetzen des Gesamthauses 
und dem Staatsrecht der beiden Länder beruhenden Bestimmungen bei eintreten- 
den Thronerledigungen zur Norm würden dienen müssen. Artikel 3 erkennt an, 
daß im Fall des Überganges der Regierung des einen Staates auf die andere 
Linie des Gesamthauses das Königreich Hannover und das Herzogtum Braun- 
schweig „als selbständige deutsche Bundesstaaten nebeneinander fortbestehen 
müssen, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 16 der Wiener Schluß- 
akte vom 15. Mai 1820“ 1) und daß in einem solchen Falle „die Verfassung 
jedes der beiden Staaten wegen dieses Erbganges oder wegen irgend eines 
sonstigen Grundes eine Anderung nicht erleide, vielmehr unverändert aufrecht 
erhalten bleibe“. Artikel 4 nimmt Bezug auf die Bestimmungen beider Ver- 
fassungen über den Erlaß der Reversalen (N. L.-O., Art. 4, Hannov. Verf., 
*§ 14) und stellt fest, daß eine etwaige Anderung der Selbständigkeit oder der 
Verfassung in beiden Staaten der Zustimmung der betreffenden Landesvertretung 
bedarf. Der Artikel 5 fügt noch den Vorbehalt hinzu, daß „die verfassungs- 
mäßig bestehenden Regierungsbefugnisse zu Verwaltungsanordnungen solcher 
Art, welche zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Landesvertretung 
verfassungsmäßig nicht bedürfen, selbstverständlich keine Beschränkung erleiden“. 
Der Ausschuß war im allgemeinen mit dem Entwurf einverstanden. Nur 
der Artikel 5 erweckte sein Mißtrauen, weil er völlig überflüssig sei und zu 
Mißdeutungen führen könne. Zur Begründung dieser Besorgnis wurde darauf 
hingewiesen, daß auch die hannoversche Verfassung unter anderem „in einer 
Staatsangelegenheit von hoher Bedeutung durch den einseitigen Erlaß der Ver- 
ordnung vom 24. November 1850, die Beglaubigung der Unterschriften des 
damaligen Kronprinzen betreffend, eine die Rechte der Landesvertretung zur 
Mitwirkung bei organischen Staatseinrichtungen verkennende Deutung erfahren 
habe“ 2). Dem Ministerium gelang es, das Ersuchen des Ausschusses um 
Beseitigung des beanstandeten Artikels in Hannover durchzusetzen. Die Aner- 
kennungsurkunden sind darauf vom König und dem Herzog am 3. März 1863 
vollzogen 3). 
  
1) „Wenn die Besitzungen eines souveränen deutschen Hauses durch Erbfolge auf 
ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesamtheit des Bundes ab, ob und 
inwiefern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engeren 
Rat kein Bundesmitglied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer 
beigelegt werden sollen."“ 
2) Während ein Patent vom 17. Juli 1841 vorgeschrieben hatte, daß die Unter- 
schrift des künftigen, erblindeten Landesherrn in Gegenwart der Minister und zweier, 
aus 12 hierzu eidlich verpflichteten Standesherren oder höheren Beamten genommener 
Zeugen, nachdem von einem der letzteren der Wortlaut der zu unterzeichnenden Ver- 
fügung laut und deutlich vorgelesen war, erfolgen sollte, hatte die angegebene Verord- 
nung die Gegenwart dieser Zeugen in Wegfall gebracht und die Verlesung der Ver- 
fügungen durch Vortrag ihres Inhalts seitens eines Ministers ersetzt. 
3) Beglaubigte Abschriften sind dem Ausschuß der Landesversammlung zugestellt 
und im landschaftlichen Archiv niedergelegt. 
Rbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 6
	        

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