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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 88 — 
die freilich in scharf ausgeprägter Weise den Standpunkt des fürstlichen Absolu- 
tismus zur Geltung bringt. Ribbentrop behandelt in seinen „Beiträgen zur 
Kenntniß der Verfassung des Herzogthums Braunschweig, Wolfenbüttelschen 
Theils“ (1787), hauptsächlich die allgemeine politische Geschichte und einige 
lehnrechtliche Fragen; v. Liebhabers „Einleitung in das Landrecht des Herzog- 
thums Braunschweig und Lüneburg" enthält im Band 1 (1791) zwar einen 
Abschnitt über das „Recht der Landstände“, gibt dort aber fast nur die 
Bestimmungen der Privilegien und des Landtagsabschiedes von 1770 wieder. 
Maneckes Kur= und Fürstlich Braunschweig-Lüneburgisches Staatsrecht 
(bearbeitet bis zum Jahre 1800, herausgegeben von v. Lenthe, 1859) hat 
vornehmlich die Verhältnisse im Kurfürstentum Hannover zum Gegenstande, 
doch enthalten die Abhandlungen über die Landstände und das Besteuerungs- 
recht auch manches Brauchbare in Bezug auf Braunschweig-Wolfenbüttel. 
Das Buch ist hauptsächlich eine fleißige Materialiensammlung 1). Aus neuerer 
Zeit sind zu erwähnen: v. Bülow, Beiträge zur Geschichte des braunschwei- 
gischen Landes und zur Kenntniß seiner Verfassung und Verwaltung (1829), 
ferner dessen Schrift: Zur Erläuterung der Landschaftsordnung von 1820 
(1831); de Dobbeler, lber geschichtliche Entstehung, Charakter und zeitgemäße 
Fortbildung der landständischen Verfassung des Herzogthums Braunschweig und 
Fürstenthums Blankenburg (1831); v. Strombeck, Staatswissenschaftliche Mit- 
theilungen, vorzüglich in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig (1831); 
v. Bülow, Mittheilungen zur Erläuterung der braunschweigischen Geschichte und 
Gesetzgebung (1839); namentlich aber Bode, Beiträge zur Geschichte der 
Fendalstände (1843), ausgesprochenermaßen zwar eine Streitschrift 2), aber eine 
solche, die auf gründlicher Kenntnis der Landesgeschichte beruht und in betreff 
der Entwickelung! der landständischen Verfassung viele nähere Anhaltspunkte 
bietet. Daneben darf auf die allgemeinen Werke über braunschweigische Ge- 
schichte, namentlich von Havemann (Geschichte der Lande Braunschweig und 
Hannover, 3 Bände, 1853 bis 1857) und v. Heinemann (Geschichte von 
Braunschweig und Hannover, 3 Bände, 1832 bis 1892) hingewiesen werden. 
Die Verfassungsgeschichte unseres Jahrhunderts hat bis zum Jahre 1846 
K. Steinacker für Rotteck-Welckers Staatslexikon (Bd. 2, S. 612 bis 655) 
in einem Aufsatze bearbeitet, der die stark ausgeprägte politische Richtung 
des Verfassers zwar nicht verleugnet, aber immer noch von Wert und von 
großem Interesse ist. Das geltende Verfassungs= wie Verwaltungsrecht des 
Herzogtums endlich hat eine nach Form und Inhalt gleich vorzügliche Dar- 
stellung gefunden in der Arbeit Ottos: „Das Staatsrecht des Herzogtums 
Braunschweig", die in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts 
(Bd. 3, zweiter Halbband, S. 95 bis 134) 1884 erschienen ist. An weiteren Be- 
arbeitungen des Verfassungsrechts und der Verfassungsgesetze fehlt es bislang völlig. 
  
1) v. Meier nennt es in seiner Einleitung zur Hannoverschen Verfassungs= und 
Verwaltungsgeschichte (1898) zutreffend „ein bloßes Knochengerüst ohne inneres Leben“. 
2) Gegen v. Grone, Geschichte der corporativen Verfassung des braunschwei- 
gischen Ritterstandes nebst Vorschlägen zu ihrer Reorganisation, 1812. 
 
	        

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