Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 101. Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Landgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
  • §. 100. Einleitung.
  • §. 101. Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  • A. Die Amtsgerichte.
  • B. Die Landgerichte.
  • C. Die Oberlandesgerichte.
  • D. Das Kammergericht.
  • E. Das Reichsgericht.
  • F. Gerichtsgemeinschaften.
  • §. 102. Die Staatsanwaltschaft.
  • §. 103. Die Gerichtsunterbeamten.
  • §. 104. Die Rechtsanwaltschaft.
  • Dritter Titel. Die besonderen Gerichte.
  • Vierter Titel. Die Disziplinarbehörden.
  • Fünfter Titel. Die Verwaltungsgerichte.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

672 Die Staatsbehörden. (§. 101.) 
b.# als Beschwerdegericht für die Beschwerde gegen Verfügungen der Amtsgerichte in An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichteobarkeit.! 
C. Die Oberlandesgerichte.? 
1. Dieselben sind gleichfalls Kollegialgerichte und werden mit einem Präsidenten 
und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt 3, und es werden 
bei denselben Zivil= und Strafsenate gebildet. Die Verteilung der Geschäfte, die 
Bestimmung der Mitglieder der Senate, der Stellvertreter usw. erfolgen nach den für 
die Landgerichte gegebenen Vorschriften. Das Präsidium besteht bei den Oberlandes- 
gerichten aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den beiden ältesten Mitgliedern 
des Gerichts. Zu Hilfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden.“ 
Die Amtsrichter und Landrichter sind verpflichtet, bei den Oberlandesgerichten, in deren 
Bezirken sie angestellt sind, die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder 
Geschäfte zu übernehmen; die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten 
des Oberlandesgerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das 
Präsidium des Oberlandesgerichts festzusetzenden Reihenfolge; die Einberufung ist nur 
dann statthaft, wenn die Vertretung des behinderten Mitglieds durch ein Mitglied des 
Oberlandesgerichts nicht möglich ist.“ Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in 
der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
2. Die Oberlandesgerichte sind zuständig: 
à) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Verhandlung und Entscheidung über 
die Rechtemittel aa) der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte?; bb, der Be- 
schwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.10 Vor sie gehört auch die weitere Be- 
schwerde gegen Entscheidungen, welche das Landgericht als Beschwerdeinstanz in Kon- 
kurssachen getroffen hat. 11 Endlich liegt dem Oberlandesgerichte, wenn es das im 
Instanzen zuge nächst höhere Gericht ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts ob bei 
Behinderung des an sich zuständigen Gerichts, bei Ungewißheit der örtlichen Zuständig- 
keit, ferner im Falle der Bestellung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstandes und bei einem 
positiven oder negativen Kompetenzkonflikte. 12 
b. In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und 
Entscheidung über die Rechtsmittel aa) der Revision! gegen Urteile der Strafkammern in 
der Berufungsinstanz 15, einschließlich derjenigen in Forstdiebstahls-, sowie in Feld= und 
  
* S. 48 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1978. 
* §S. 124 des D. Gerichtsverf. Ges. 
?*' 6. 123, Nr. 1 a. a. O. Die Berufung 
findet nur gegen die in erster Instanz erlassencn. 
geführt wird, oder wenn die Berichtigung einer 
Eintragung in das Standesregister erfolgen soll 
(8. 11, Abs. 3, §§. 65, 66 des Reichsgesetzes v. 
6. Febr. 1875, R. G. Bl. 1875, S. 23; Be- 
kanntmachung der Min. der Justiz und des Inn. 
v. 1. Juli 1879, Buchstabe b, Just. Min. Bl. 
1879, S. 1540. S. jent Art. 142 des preuß. 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtebarkeit. 
1 §. 42 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1878. 
Eine genauere Ubersicht über die sachliche Zu- 
ständigkeit der Landgerichte in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt Dorner a. a. O., 
S. 215. 
*„ Struckmann und Koch II, S. 554 ff. 
3à S. 11y des D. Gerichtsverf. Ges., Laband 
III. S. 412 f. 
* §. 120 a. a. O. — Die Bestimmung der 
Zahl der Senate erfolgt durch den Oberlandes- 
gerichtepräsidenten #vgl. §. 2 des Zirk. Reskr. des 
Just. Min. v. 16. Nov. 1879, Just. Min. Bl. 
1879, S. 454, und Zirk. Reskr. des Just. Min. 
v. 25. Sept. 1880, Inst. Min. Bl. 1880, S. 
221). Einem Senat können auch Zivil= und 
Strafsachen überwiesen werden, s. Laband III, 
S. 113, N. 3. 
5 S. 121 des D. Gerichteverf. Ges. 
— 
6 S. 122 a. a. — 4 
  
Endurteile statt (§. 511 der Zivilprozeß. O.). 
Gegen Endurteile der Landgerichte in der Be- 
rufungsinstanz ist ein weiteres Rechtsmittel nicht 
zulässig. 
10 §S. 123, Nr. 4 des D. Gerichtsverf. Ges. — 
Dies gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung 
des Landgerichts in erster Instanz, als wenn sie 
auf Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Ent- 
scheidung ergangen ist. Indes findet gegen die 
Entscheidung des Beschwerdegerichts eine wenere 
Beschwerde nur statt, soweit in derselben ein neuer 
selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§. 568, 
Abs. 2 der Zivilprozeß-O.). 
11 66. 72, 73, Abs. 3 der D. Konkure-O. 
15 §. 36 der Zivilprozeß-O., §. 3 des G. v. 
4. März 1879 (G. S. 1879, S. 102js. 
15 Diese kann nur darauf gestützt werden, daß 
das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes be- 
ruht (§. 376, Abs. 1 der Strafprozeß-O.). 
4 Ausnahmsweise ist das Reichsgericht Ke- 
visionsgericht, nämlich in Strafsachen wegen Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließen-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment