Zweiter Teil. Zweites Buch. Die Organe. $ 82. 267
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten nach Maßgabe des
Art. 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 zu“.
4. Die Besteuerung des inländischen Bieres ist
für Bayern, Württemberg und Baden der Landesgesetzgebung vor-
behalten ®,
5. In bezug auf das Immobiliarversicherungswesen
ist festgesetzt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Reiches damit
befassen sollte, die betreffenden Bestimmungen in Bayern nur mit
Zustimmung der bayrischen Regierung Geltung erlangen können ®,
6. Auf dem Gebiete des Militärwesens sind Württemberg
geringere und Bayern sehr ausgedehnte Exemtionen zugestanden
worden”.
Dagegen ist das den Staaten Bayern, Württemberg und Baden
früher zustehende Sonderrecht der Branntweinbesteuerung
mit dem 1. Oktober 1887 beseitigt worden®. Auch die den Hanse-
städten Bremen und Hamburg in der Reichsverfassung eingeräumte
Exemtion von der Zollgesetzgebung des Reiches hat
ihre Bedeutung verloren, nachdem im Oktober 1888 der Anschluß
beider Staatsgebiete an das Zollgebiet des Reiches stattgefunden hat.
Zweites Buch,
Die Organe.
Erster Abschnitt.
Die Organisation der Staaten.
Einleitung.
8 82.
In den deutschen Einzelstaaten besteht teils eine monar-
chische, teils eine republikanische Verfassungsform.
Die monarchische Verfassungsform bildet die Regel.
Die Monarchie ist in allen deutschen Staaten eine beschränkte.
“ RV.Art.4 Nr.10, Art. 52; Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Nr. III.
5 RV. Art. 35. — Auch für Elsaß-Lothringen bestimmt das RG., betr.
die Einführung der Verf. des Deutschen Reiches in Elsaß-Lothringen, vom
25. Juni 1873 5 4, daß die Besteuerung des inländischen Bieres der inneren
Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die erwähnte Vorschrift hat aber nicht
die Bedeutung, hinsichtlich dieser Gegenstände die Reichskompetenz in bezug
auf Elsaß-Lothrigen auszuschließen, denn diese ist für das Reichsland eine
unbeschränkte, sondern nur die, daß der Ertrag der Biersteuer der Landes-
kasse zufließt.
® Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Nr. IV.
T RV. Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
8 RG., betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 8 47.
Kaiserliche VV. vom 9,, 23., 27. September 18837.