Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

IV Vorwort. 
sprechung sorgfältig nachgetragen und in Text und Anmerkungen 
diejenigen Abänderungen vorgenommen, welche durch die fort- 
schreitende Rechtsentwicklung und den neuen Stand der Theorie 
bedingt waren. Zu anderweiten Änderungen hielt ich mich nicht 
für berufen, auch da nicht, wo meine eigenen Ansichten von denen 
des Verfassers abweichen. Wohl aber erschien es mir angezeigt, 
den Inhalt des Buches hie und da durch sachliche Ausführungen 
zu ergänzen, so z. B. S. 255 ff. (Abänderung des Thronfolgerechts), 
S. 459 (Reichskanzler als preußischer Minister des Auswärtigen), 
S. 560 ff., Anm. 5, 6 (Gesetz und Verordnung), 8. 567 (Berichtigung 
von Gesetzestexten), S. 577 ff. (Notverordnungen), S. 585 (Aus- 
fertigung der Reichsgesetze), S. 771 ff. (Reichsfinanzwesen), S. 814 ff. 
(Entschädigungspflicht des Staates). Einige dieser Zusätze und 
Ergänzungen sind durch die Notwendigkeit veranlaßt, neuerdings 
hervorgetretene, den Ansichten G. Meyers widersprechende An- 
schauungen zu bekämpfen und die Position des Verfassers ent- 
sprechend zu verstärken. In diesem Sinne sind die Zusätze in 
der Lehre von Gesetz und Verordnung, namentlich aber die An- 
merkungen S. 255 ff. aufzufassen. Die Versuche des neuesten 
Legitimismus, die Dynastie über den Staat, ‚die Ansprüche der 
Agnaten über das Staatsrecht zu stellen und in der Verfassungs- 
monarchie der Gegenwart den Gedanken der Patrimonialherrschaft 
wiederum zur Geltung zu bringen, durfte ich nicht hingehen lassen, 
wenn anders ich der Grundauffassung Georg Meyers, in der ich 
mich ganz mit ihm einig fühle, Treue halten wollte. Diese Grund- 
auffassung ist kein Glauben, sondern ein Wissen; sie ruht auf 
der durch Forschung gewonnenen Erkenntnis, daß der moderne 
Staat nicht ein Besitztum, sondern ein Gemeinwesen darstellt. Wir 
werden uns hierin nicht beirren lassen durch jene, die vor lauter 
„geschichtlichem Empfinden“ vergessen, daß die Geschichte nicht 
ist, sondern war. — 
Alle Anderungen und Zusätze meiner Hand sind, soweit 
sie nicht nur in Gesetzes- oder Literaturzitaten bestehen, durch 
Einschließung in eckige Klammern gekennzeichnet. Die Neu- 
bearbeitung ist im Januar dieses Jahres handschriftlich abge- 
schlossen; spätere Erscheinungen konnten nur ausnahmsweise in 
der zweiten Hälfte des Buches bei der Druckverbesserung be- 
rücksichtigt werden. 
Heidelberg, April 1905.
	        
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