Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Einleitung. $ 15 55 
IV. Das Staatsrecht. 
8 15. 
Staatsrecht ist der Inbegriff der auf die politischen Ge- 
meinwesen bezüglichen Rechtsnormen. Das Staatsrecht beschäftigt 
sich nicht bloß mit den Rechtsverhältnissen der Staaten, sondern 
auch mit denen der anderen politischen Verbände, insbesondere 
der Kommunalverbände und Staatenverbindungen. 
I. Das Staatsrecht bildet einen Zweig der Staatswissen- 
schaften. Die Staatswissenschaften zerfallen in: 
beschreibende Staatswissenschaften, als deren 
Gegenstand die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse er- 
scheint, und 
lehrende Staatswissenschaften, d.h. solche, welche 
Grundsätze für die staatlichen Verhältnisse aufstellen. Letztere 
sind: 
1. die allgemeine Staatslehre, welche Begriff und 
Wesen des Staates und der anderen politischen Verbände ent- 
wickelt!; 
2. das Staatsrecht, welches die Grundsätze des Rechtes, 
3. die Politik, welche die Grundsätze der Zweckmäßigkeit 
darstellt. 
Die Politik? hat gegenüber dem bestehenden Recht eine 
doppelte Aufgabe: 1. dasselbe auf seine Zweckmäßigkeit hin zu 
prüfen (Gesetzgebungspolitik); 2. Grundsätze des zweckmäßigen 
Handelns innerhalb der Schranken des geltenden Rechtes auf- 
zustellen (Regierungs- und Verwaltungspolitik). In letzterer Be- 
ziehung kann also von Politik nur bei denjenigen Funktionen der 
Staatsgewalt die Rede sein, welche sich als ein freies Handeln 
innerhalb der gesetzlichen Schranken charakterisieren, nicht bei 
denjenigen, welche eine bloße Anwendung oder Vollziehung der 
Gesetze enthalten ®. 
ı Über Begriff, Bedeutung und Aufgabe der allgemeinen Staatslehre: 
Jellinek, Staatel. 3—24; Rehm, Staatsl. 1—10 und Staatsl. (1907) 5—14; 
R. Schmidt, Allg. Staatsl. 1 1-33. , . 
9% Schaeffle, Über den wissenschaftlichen Begriff der Politik, Z.StaatsW. 
58 579 f£.; van Calker, Politik als Wissenschaft (1898). Über den Begriff der 
Politik vgl. die in vorstehender Anmerkung zitierten Werke: Jellinek 13 ff.; 
Rehm 8ff.; Schmidt 25 ff. Systematische Darstellungen der Politik aus 
neuester Zeit: H. v. Treitschke, Politik, 2 Bde. (1897, 1898); Schollenberger, 
Politik (1908); Bentzheimer, System der Rechts- und Wirtschaftsphilosophie 8 
(hilosophie dee Staates samt den Grundzügen der Politik (1906); Tönnies, 
siologie u. Politik (1908); Stier-Somlo, Politik (2.. A. 1911); vgl. ferner die 
Artikel von Zorn, Rehm, van Calker, Berolzheimer und Lamprecht im 1. Bande 
des Handb. der Politik (1912); R. Schmidt, Art. Politik im WStVR. 8 383 ff. 
® Zu letzteren gehört namentlich die Rechtapfloge. Aber es ist nicht 
nötig, diese Beschränkung in die Definition der Politik aufzunehmen, wie es 
von v. Holtzendorff, Prinzipien der Politik (2. A. 1879) 10 geschieht.
	        
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