Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

4. 
Zeit des Ein- 
und Austritts. 
d. 
Höbe der Ver- 
sicherungs- 
Summe. 
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S-. 
bäudes gestattet, dasselbe unversichert zu lassen, noch weniger, dafür irgend an- 
derswo, als bei der Provinzial-Feuer-Sozietäkt, Versicherung zu nehmen. 
é. 13. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebdude, dieser Be- 
stimmung (5. 12.) enegegen, noch anderswo versichert ist, so hat der Eigenthü- 
mer desselben eine Geldstrafe auf Höhe der ganzen Summe, mit welcher es bei 
der Provinzial-Feuer-Sozietäk versichert steh#, verwirkt, und wird dieselbe im 
Unvermsgensfalle in verhälmißmäßige Freiheitsstrase verwandelt. 
14. Von dessen Bestimmungen (66. 11. bis 13.) bleiben jedoch alle 
dem Staate selbst zugehsrige Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen. 
6 15. Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden recht- 
lichen Wirkungen findet zweimal im Jahre, ndmlich mit dem Tagesbeginn des 
Isten Januar und Asten Juli jeden Jahres statt: und wenn ein Gebäude, wel- 
ches eingegangen, im Kataster gelöscht werden muß, so sind davon die Beitraͤge 
noch für das ganze Halbjahr, in welchem die Löschungsfähigkeit eingetreten, zu 
entrichten. In eben diesen Perioden finden auch nur Erhöhungen oder Her- 
Em’•2 der Versicherungs = Summe, soweit solche sonst zuldssig sind 
27.), statt. 
é. 16. Die Versicherungs-Summe darf den gemeinen Werth derjeni- 
gen Theile des versicherten Gebaudes, welche durch Feuer zerstört oder bescha- 
digt werden können, nicht allein niemals übersteigen, sondern es soll auch kein 
Gebdäude höher, als zu neun Zehntheilen (90 Prozent.) hng gemeinen Werthes, 
und Muͤhlen sollen nur hoͤchstens zu zwei Dritteln dieses Werths zur Versiche- 
rung angenommen werden duͤrfen. 
. MitBeobachkungdieserBeschränkungGJOhängtaberdie 
BestimmungderSumme,aufwelcheeinGebäude-BesitzerbeiderSozietät 
Versicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß diese Summe in Be- 
traͤgen, die durch die Zahl fuͤnfundzwanzig theilbar sind, abgerundet und in 
Preußischem Kourant-Werth ausgedruͤckt seyn. 
6 18. Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstoͤrbaren Theils der zu 
versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, 
welches versichert werden soll. 
é. 19. Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig 
werden, müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung in die vorge- 
schriebenen Schemata eingetragen, und diese Anweisung durch den Kreis= (oder 
resp. Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktor jedem Interessenten auf Begehr, nebst 
so vielen leer gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Schematen, als er be- 
darf, auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt, oder aber darnach auf Antrag 
des Interessenten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den 
Magistrat oder resp. Woyt ausgefüllt werden. 
20. Die Beschreibung jedes Gebqudes muß in drei Exemplaren von 
dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Magistrat 
oder resp. Woyt beglaubigt, und zugleich von Letzterm das pflichtmäbige Attest 
beigefügt seyn, daß die Beschreibung nichts enthalre, was ihm als wahrheitswi- 
drig bekannt wäre, auch die in der letzten Kolumne derselben begehrte Versiche- 
rungs=
	        
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