6.
Crhobung u.
Herunterses=
jung der Bersi-
cherungssumec.
7.
Beiträge der
Interessenten.
u. deren Klas-
sinkation.
— 90 —
bungen beibringen, und Falls sich der Eigenthümer der von der Sozietkt für
nöthig erachteten Herabsetzung der Persicherungs-Summe weigert, eine Taxe
aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungssähig bleibenden Summe
feststellen zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuer-Sozietäkto-Angelegenhei-
ten beaustragten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher,
deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Au-
genmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs-Summe niemals den wirklich
noch vorhandenen Werth der versicherten Gegenstände merklich übersteige, und
auch den Ortsbehörden liegt eine gleiche Verpflichtung ob. Nicht minder ist
der Versicherte selbst in solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet; und es bleibr,
wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietät auch nach etwa eingetretenem Brand-
Unglück der ihrerseits zu führende Nachweis, daß das Gebdude weniger werth
gewesen, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur bis auf die Höhe
des wirklichen Werths verhaftet bleibt.
6 27. In der Regel kann seder in den geeigneken Perioden (. 15.)
die bisherige Versicherungs-umme bis zu dem zulässigen Maximum erhshen,
oder auch bis zu einem willkührlichen Minder-Betrage heruntersetzen lassen, letz-
teres jedoch nur, "6 weit nicht Rechte dritter Perfenert z. B. vorbedungene
Rechte von Hypothek-Gläubigern oder andern Realberechtigten entgegen stehen.
Dersenigen nothwendigen Heruntersetzung der Gersicherungs-Summe, welche
daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstärbaren oder unbrauch-
bar zu machenden Theils des versicherten Gebaudes, oder das darnach oder
sonst zulässige Marimum nicht mehr die Höhe der bisherigen Wersicherungs-
Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen so
wenig dem Gebdude-Besitzer, als einem Dritten (Hypothek-Gläubiger oder sonsti-
en Real-Berechtigten) ein Widerspruchsrecht zu. Die Wirkung derselben tritt
ofort, nachdem sie festgestellt ist, ein, und mit dem Anfang des Halbjahrs, in
welchem sie erfolgt, wird darnach auch der Beitrag bemessen.
. 28. Die von den Theilnehmern der Sozielcht zu leistenden Beitraͤge
werden in ordentliche und außerordemliche unterschieden, die beide gleichmaßig
zu Bestreitung aller Ausgaben der Provinzial-Feuer-Sogzietäts-Kasse bestimmt
sind. Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den-
senigen Zeitraum, aus welchen die Beitrage sich beziehen, katastrirten Wersiche-
rungssumme (9#. 30. u. ff.) dem muthmakblichen all hrlichen Bedarf gemäß ab-
gemessen und ein für allemal festgestellt, und müssen ohne besondere Ausschrei-
bung eingezahlt werden: den außerordentlichen Beitrdgen aber, welche nur von
Jeit zu Zeit eintreten können, um zu decken, was etwa an dem wirklichen Be-
darf der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse zu Bestreitung der vorkommenden
Brandvergütungen und sonstigen Obliegenheiten, nach Abrechnung der Summe
der ordentlichen Beiträge, noch sehlen möchte, muß jedesmal ein förmliches Aus-
schreiben vorhergehen. Jeder außerordemliche Beitrag umfaßt übrigens den
Betrag Eines ordentlichen Halbjahrs-Beitrages, weder mehr noch minder.
¾r Die Einzahlung des ordentlichen Beitrags geschieht halbjährlich
pränumerando am lsten Januar und am lsten Pt seden Jahres, oder doch
binnen längstens vierzehn Tagen nach Eintritt dieser Termine: die nach Ablauf
der vierzehntägigen Frist verbliebenen Rückstände werden ohne weitere Verwar-
nung