Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

4.
Zeit  des  Einund
  Austritts.

d.
Höbe  der  Versicherungs-



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bäudes  gestattet,  dasselbe  unversichert  zu  lassen,  noch  weniger,  dafür  irgend  anderswo,
  als  bei  der  Provinzial-Feuer-Sozietäkt,  Versicherung  zu  nehmen.

é.  13.  Findet  sich  zu  irgend  einer  Zeit,  daß  ein  Gebdude,  dieser  Bestimmung
  (5.  12.)  enegegen,  noch  anderswo  versichert  ist,  so  hat  der  Eigenthümer
  desselben  eine  Geldstrafe  auf  Höhe  der  ganzen  Summe,  mit  welcher  es  bei
der  Provinzial-Feuer-Sozietäk  versichert  steh#,  verwirkt,  und  wird  dieselbe  im
Unvermsgensfalle  in  verhälmißmäßige  Freiheitsstrase  verwandelt.

14.  Von  dessen  Bestimmungen  (66.  11.  bis  13.)  bleiben  jedoch  alle
dem  Staate  selbst  zugehsrige  Gebäude  ausdrücklich  ausgeschlossen.

6  15.  Der  Eintritt  in  die  Sozietät  mit  den  davon  abhängenden  rechtlichen
  Wirkungen  findet  zweimal  im  Jahre,  ndmlich  mit  dem  Tagesbeginn  des
Isten  Januar  und  Asten  Juli  jeden  Jahres  statt:  und  wenn  ein  Gebäude,  welches
  eingegangen,  im  Kataster  gelöscht  werden  muß,  so  sind  davon  die  Beitraͤge
noch  für  das  ganze  Halbjahr,  in  welchem  die  Löschungsfähigkeit  eingetreten,  zu
entrichten.  In  eben  diesen  Perioden  finden  auch  nur  Erhöhungen  oder  Her-Em’•2
  der  Versicherungs  =  Summe,  soweit  solche  sonst  zuldssig  sind

27.),  statt.

é.  16.  Die  Versicherungs-Summe  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen
  Theile  des  versicherten  Gebaudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  oder  beschadigt
  werden  können,  nicht  allein  niemals  übersteigen,  sondern  es  soll  auch  kein
Gebdäude  höher,  als  zu  neun  Zehntheilen  (90  Prozent.)  hng  gemeinen  Werthes,
und  Muͤhlen  sollen  nur  hoͤchstens  zu  zwei  Dritteln  dieses  Werths  zur  Versicherung
  angenommen  werden  duͤrfen.

.  MitBeobachkungdieserBeschränkungGJOhängtaberdie
BestimmungderSumme,aufwelcheeinGebäude-BesitzerbeiderSozietät
Versicherung  nehmen  will,  von  ihm  selbst  ab;  nur  muß  diese  Summe  in  Betraͤgen,
  die  durch  die  Zahl  fuͤnfundzwanzig  theilbar  sind,  abgerundet  und  in
Preußischem  Kourant-Werth  ausgedruͤckt  seyn.

6  18.  Eine  förmliche  Taxe  des  durch  Feuer  zerstoͤrbaren  Theils  der  zu
versichernden  Gebdude  wird  in  der  Regel  nicht  erfordert,  sondern  es  genügt  an
einer  möglichst  genauen  und  treuen  Beschreibung  eines  jeden  einzelnen  Gebäudes,
welches  versichert  werden  soll.

é.  19.  Damit  aber  diese  Beschreibungen  zweckmäßig  und  gleichförmig
werden,  müssen  sie  nach  Anleitung  der  hier  beigefügten  Anweisung  in  die  vorgeschriebenen
  Schemata  eingetragen,  und  diese  Anweisung  durch  den  Kreis=  (oder
resp.  Stadt-)  Feuer-Sozietäts-Direktor  jedem  Interessenten  auf  Begehr,  nebst
so  vielen  leer  gelassenen  und  zur  Ausfüllung  geeigneten  Schematen,  als  er  bedarf,
  auf  Kosten  der  Sozietät  gratis  zugestellt,  oder  aber  darnach  auf  Antrag
des  Interessenten  und  nach  dessen  Angaben  die  nöthigen  Schemata  durch  den
Magistrat  oder  resp.  Woyt  ausgefüllt  werden.

20.  Die  Beschreibung  jedes  Gebqudes  muß  in  drei  Exemplaren  von
dem  Besitzer  in  gesetzlicher  Form  vollzogen,  diese  Vollziehung  von  dem  Magistrat
oder  resp.  Woyt  beglaubigt,  und  zugleich  von  Letzterm  das  pflichtmäbige  Attest
beigefügt  seyn,  daß  die  Beschreibung  nichts  enthalre,  was  ihm  als  wahrheitswidrig
  bekannt  wäre,  auch  die  in  der  letzten  Kolumne  derselben  begehrte  Versicherungs=