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ben, daß beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden, und daß die Urkunden
und Schriften, welche zur Sache gehoͤren, vorgelegen haben. Der Landrath
vertritt dabei die Sozietaͤt.
Den Spruch faͤllen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte
tritt nut alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini-
gen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben.
"6“ 113. Gegen einen solchen schiederichterlichen Spruch findet nur die
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den §. 111. oder durch die allgemeinen Ge-
setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen NRichter statt, wel-
cher dabei eventuell zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeits-Klage muß
aber binnen einer Präklusiv-Frisi von zehn Tagen nach Eröffnung des schieds-
richterlichen Spruchs anhängig gemachl werden.
.114. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedörichter-
lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtemittel
aan. sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts-
raft über.
. 115. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraf-
tiger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach H. 113. an den ordentlichen
Richter gelangen, an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion eingesande und
in deren Archiv aufbewahrt werden. 15.
6 116. Damit die Geschäftsführung der Feuer-Sozietät möglichst er- Bistand,auf
leichtert werde, soll jeder Kreis= oder Kommunal-Beamte innerhalb des Kreises zeer. Schie
und resp. der Gemeinde, welcher er angehört, den Requisitionen sowohl der Pro- Aspch
vinzial= als der Kreis= (oder Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktion zur Ausrich= machen hat.
tung einzelner Geschäfte, besonders wenn Krankheit oder sonstige Hindernisse bei
der Direction selbst eintreten, Folge zu leisten verpflichtet seyn.
117. Insonderheit werden die Feuer-Sozietckts-Beiträge jeden Orts
in der Art, wie es bei öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an
den Kreis-Rendanten abgeliefert: wer solches bei den öffentlichen Steuern zu be-
wirken schuldig ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuer-Sozietäks-Bei-
träge zu erfüllen. Nicht minder soll jede Kommunal-Behörde bei eigener Ver-
antwortlichkeit verpflichtet seyn, auf die ihr von der Feuer-Sozietäts-Direktion
mitgetheilten Restantenlisten von allen ihrer Gemeinde angehörigen Personen die
Beitrags-Rückstände binnen vierzehn Tagen beizutreiben und an die betreffende
Kasse abzuführen.
é. 118. Jeder in der Provinz Posen mit Nichtereigenschaft angestellte
Justiz-Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Beh#rde zu ver-
handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweic, als
ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon
entbindet, Folge zu leisten schuldig.
119. Ferner soll jeder vereidete Bau-Beamte schuldig seyn, innerhalb
seines Geschäftskreises den Requisitionen der Feuer-Sozietäts-Direktion zu Tax-
oder Brandschaden-Ausnahmen oder zu den Revisionen Folge zu leisten, und die
vorgesetzte Regierung ihn nöthigen Falls dazu anhcdten.
120. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revisson don Ge-
(No. 1093.) ude-