Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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ben, daß beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden, und daß die Urkunden 
und Schriften, welche zur Sache gehoͤren, vorgelegen haben. Der Landrath 
vertritt dabei die Sozietaͤt. 
Den Spruch faͤllen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte 
tritt nut alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini- 
gen können, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
"6“ 113. Gegen einen solchen schiederichterlichen Spruch findet nur die 
Nichtigkeitsklage, wo solche durch den §. 111. oder durch die allgemeinen Ge- 
setze zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen NRichter statt, wel- 
cher dabei eventuell zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der 
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeits-Klage muß 
aber binnen einer Präklusiv-Frisi von zehn Tagen nach Eröffnung des schieds- 
richterlichen Spruchs anhängig gemachl werden. 
.114. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedörichter- 
lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtemittel 
aan. sondern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts- 
raft über. 
. 115. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraf- 
tiger Abmachung der Sache, wenn sie nicht nach H. 113. an den ordentlichen 
Richter gelangen, an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion eingesande und 
in deren Archiv aufbewahrt werden. 15. 
6 116. Damit die Geschäftsführung der Feuer-Sozietät möglichst er- Bistand,auf 
leichtert werde, soll jeder Kreis= oder Kommunal-Beamte innerhalb des Kreises zeer. Schie 
und resp. der Gemeinde, welcher er angehört, den Requisitionen sowohl der Pro- Aspch 
vinzial= als der Kreis= (oder Stadt-) Feuer-Sozietäts-Direktion zur Ausrich= machen hat. 
tung einzelner Geschäfte, besonders wenn Krankheit oder sonstige Hindernisse bei 
der Direction selbst eintreten, Folge zu leisten verpflichtet seyn. 
117. Insonderheit werden die Feuer-Sozietckts-Beiträge jeden Orts 
in der Art, wie es bei öffentlichen Steuern üblich ist, kolligirt und in folle an 
den Kreis-Rendanten abgeliefert: wer solches bei den öffentlichen Steuern zu be- 
wirken schuldig ist, hat diese Pflicht auch rücksichtlich der Feuer-Sozietäks-Bei- 
träge zu erfüllen. Nicht minder soll jede Kommunal-Behörde bei eigener Ver- 
antwortlichkeit verpflichtet seyn, auf die ihr von der Feuer-Sozietäts-Direktion 
mitgetheilten Restantenlisten von allen ihrer Gemeinde angehörigen Personen die 
Beitrags-Rückstände binnen vierzehn Tagen beizutreiben und an die betreffende 
Kasse abzuführen. 
é. 118. Jeder in der Provinz Posen mit Nichtereigenschaft angestellte 
Justiz-Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Beh#rde zu ver- 
handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweic, als 
ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon 
entbindet, Folge zu leisten schuldig. 
119. Ferner soll jeder vereidete Bau-Beamte schuldig seyn, innerhalb 
seines Geschäftskreises den Requisitionen der Feuer-Sozietäts-Direktion zu Tax- 
oder Brandschaden-Ausnahmen oder zu den Revisionen Folge zu leisten, und die 
vorgesetzte Regierung ihn nöthigen Falls dazu anhcdten. 
120. Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revisson don Ge- 
(No. 1093.) ude-
	        
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