Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Anweisung, 
wie bei der, zur Beurtheilung des abgegebenen Versicherungs-Quan- 
tums nöthigen, vom Eigenthümer zu besorgenden Beschreibung eines 
in der allgemeinen Feuer-Sozietät zu assekurirenden Gebäudes 
zu verfahren ist. 
(Zu 5. 19. des Reglements gehoͤrig.) 
  
Zorn ist das Gebdude deutlich und dergestalt bestimmt zu benennen, daß es 
mit andern auf keine Weise verwechselt werden kann. Diese Benemnung kommt 
in die erste und zweite Spalte des gedruckten Schemas. 
Sodann folgt die Angabe der Länge und Breite des Gebdudes und der 
Höhe der verschiedenen Stockwerke. Diese, so wie alle übrigen etwa vorkom- 
menden Abmessungen, müssen immer in Preußischem Maaße gemacht werden. 
Ist das Gebäude nicht rechtwinklicht, so wird die Länge vorn und hinten, oder 
die verschiedene Breite angegeben. Die Höhe der Stockwerke ist immer die 
lichte Höhe vom Fußboden bis zum Gebälk. Hat das Gebdude Anbau, oder 
Seitenflügel, so werden dieselben abgesondert gemessen und beschrieben. Ist das 
Gebdude von ungleicher Höhe, oder an einer Seite, oder auf einer gewissen 
Länge, vielleicht eine Etage höher, als im Uebrigen, so wird dieses gleich hier, 
oder wenn es passender ist, bei der Bauart des Dachs bemerkt. Zur Angabe 
dieser Abmessungen ist die dritte Spalte bestimmt. 
In die vierte, fünfte und sechste, siebente und achte Spalte komme eine 
kurze Beschreibung der Bauart des Gebdudes, ndmlich der Wände, Fußböéden, 
Decken, des Dachs mit den Gesimsen, Rinnen, Dachfenstern u. s. w. und der 
Feuer-Essen. Es kommt bei allem diesem vorzüglich auf die Angabe an, von 
welchen mehr oder weniger verbrennlichen Materialien die verschiedenen Theile 
des Gebaudes, besonders die in der Nähe der Feuerstellen konstruirt sind, z. B. 
Schornsteinwände, Rauchkammern, Brandmauern, Rauchfänge, Küchen, Fußbo- 
den, oder die die Außenseite des Gebäudes ausmachen, als: Dachbedeckung, Ge- 
simse, Rinnen, Dachsenster, dußere Wände, bei den Feuer-Essen auf die Angabe 
ihrer mehr oder weniger feuergefährlichen Anlage, außerdem auf Angabe der 
Konstruktions= Art der Gebäudetheile selbst, um ihren Werth zu beurtheilen. 
Lutere Angabe muß, wie Alles, in bekannten und verständlichen Ausdräcken ge- 
ehen. 
In der neunten Spalte folgt eine Angabe der abgesonderten einzelnen 
Theile des Gebäudes, als Thüren, Thore, Fenster, Luken, Werschläge u. s. w. 
der Anzahl nach, und wenn sie von dem Gewöhnlichen abweichen, der Beschaf- 
senheit und Größe nach. 
In der zehnten Spalte wird angegeben, welche Räume das Gebäude 
enthält, der Zasr und, wo es nöthig, im Allgemeinen der Größe nach, z. B. 
bei Wohngebauden: wie viel Stuben, Kammern, Scle, Flure, Küchen u. s. u. ; 
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