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Vorlagn die provisorischen Abrechmungen zwischen dem vereinigten Staaren von
drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Centralfinanzstellen der letzteren, und
bereitet die definitive Jahresabrechnung vor. , ,»,
WennausdenQuartalabrechnungenhervorgeht-daßdiewirklichszfnt
nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm
verhaltnißmáßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil zurückge-
blieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles
durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine
Mehreinnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 26. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen auch
im Verhältnisse des Herzogthums Nassau zu den kontrahirenden Vereinsstaaten,
folgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimme
jede Regierung alle in hrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und
Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal-
tung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hall-
Aemter und Packhöfe und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt
des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewillt-
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Follverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehsrigen Grenz-
Bezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrolbehörden und
Follschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver-
einigen, welche jeder der komrahirenden Staaten von der jährlich auf-
kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an
Follgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva-
tiver Abgaben mit der gollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom-
men, welcher dem Verhlenisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu
ihren Amtsgeschästen überhaupt entspricht.
Man wird sich mit der Herzoglich-Nassauischen Regierung über allge-
meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten
bei den Zollerhebungs= und Aussichtsbehrden auch in Beziehung auf das
Herzogthum Nassau in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Art. 27. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht
zu, den Hauptzolldmtern auf den Grenzen anderer Wereinsstaaten Komttoleure
beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Be-
ziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu
nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die
Abstellung etwaniger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung.
zu enthalten haben. Z
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalfen, ob
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Jabrgang 1876. (No. 1692.) u Art.
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