Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Vorlagn die provisorischen Abrechmungen zwischen dem vereinigten Staaren von 
drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Centralfinanzstellen der letzteren, und 
bereitet die definitive Jahresabrechnung vor. , ,», 
WennausdenQuartalabrechnungenhervorgeht-daßdiewirklichszfnt 
nahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm 
verhaltnißmáßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil zurückge- 
blieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles 
durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine 
Mehreinnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden. 
Art. 26. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen auch 
im Verhältnisse des Herzogthums Nassau zu den kontrahirenden Vereinsstaaten, 
folgende Grundsätze in Anwendung kommen: 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimme 
jede Regierung alle in hrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und 
Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal- 
tung der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hall- 
Aemter und Packhöfe und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt 
des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewillt- 
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der 
Follverwaltung entstehen. 
Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehsrigen Grenz- 
Bezirks für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrolbehörden und 
Follschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver- 
einigen, welche jeder der komrahirenden Staaten von der jährlich auf- 
kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an 
Follgefällen in Abzug bringen kann. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva- 
tiver Abgaben mit der gollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und 
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom- 
men, welcher dem Verhlenisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu 
ihren Amtsgeschästen überhaupt entspricht. 
Man wird sich mit der Herzoglich-Nassauischen Regierung über allge- 
meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten 
bei den Zollerhebungs= und Aussichtsbehrden auch in Beziehung auf das 
Herzogthum Nassau in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Art. 27. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht 
zu, den Hauptzolldmtern auf den Grenzen anderer Wereinsstaaten Komttoleure 
beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Be- 
ziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu 
nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, imgleichen auf die 
Abstellung etwaniger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung. 
zu enthalten haben. Z 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalfen, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Jabrgang 1876. (No. 1692.) u Art. 
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