Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen 
Prüfung erheischt; 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
40 die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zollrarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der 
kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die 
zweckmäßige Emwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- 
und Zollsystems. 
Art. 31. Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der 
Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, 
welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaren 
erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wege vereinigen, oder eine autßzerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch- 
tigten veranlassen. 
Art. 32. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige 
Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendek. 
Das Kanzleidienstpersonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regie- 
rung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. 
· Art. 33. Die Herzoglich-Nassauische Regierung verpflichtet sich zu den- 
senigen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkuͤnfte des 
Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waa- 
renvorra#the beeintrachtigt werden. 
Art. 34. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu 
erkennen geben sollten, in den Zollverein ausgenommen zu werden, erklären sich 
die hohen Kontrahenten bereik, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der 
besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche 
durch deshalb abzuschließende WVerträge Folge zu geben. 
Art 35. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit 
anderen Staaten dem Perkehr ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung 
und Erweiterung zu verschafsen. 
Art. 36. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegen- 
wärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll 
durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. 
Art. 37. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 
Isten Januar 1836. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorldufg bis zum 
Isten Januar 1842. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens 
zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und 
so sort von 12 zu 12 Jahren als verlangert angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche 
Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Art. 19. der deut- 
schen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll- 
vereins vollständig erfüllen. 
(No. 1097 — 1098.) Auch
	        
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