Wo auf den Grund einer solchen Veraͤnderung eine Ausglei-
chungs-Abgabe zu erhoͤhen seyn wuͤrde, muß, Falls die Erhoͤhung wirk-
lich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung daruͤber zwischen
den betheiligten Staaten, und eine vollstaͤndige Nachweisung der Zu-
laͤssigkeit nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages vor-
ausgehen.
3) Die gegenwaͤrtig in Preußen gesetzlich bestehenden Saͤtze der Steuern
von inlaͤndischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und
Branntwein, sowie die gegenwaͤrtig in Bayern bestehende Steuer von
inlaͤndischem geschrotetem Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jeden
Falls den hoͤchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate,
welcher jene Steuern eingefuͤhrt hat, oder kuͤnftig etwa einfuͤhren sollte,
an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus
einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt
ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staa-
tes, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen hoͤchsten Satz
uͤbersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inlaͤndischen Staatssteuern sollen bei der Ueber-
fuhr der besteuerten Gegenstaͤnde in ein anderes Vereinsland nicht ge-
waͤhrt werden, insofern nicht wegen besonderer oͤrtlicher Verhaͤltnisse
die betheiligten Nachbarstaaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grund-
satze vereinigt haben.
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacks-
Blädtter, Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine
Ausgleichungs-Abgabe gelegt werden.
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein
eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in
keinem Falle eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates
noch für Rechnung der Kommune beibehalten oder eingeführt werden.
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen,
von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise darge-
than ist, daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangagut die zoll-
amtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des PVereins bereits
bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig
diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur
durch einen Wereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen
Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen dessenigen Staates zu
Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im
Lande