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heriger Entrichtung der auf die Berechtigung zu diesem Gewerbe ru-
henden Abgaben in dem eigenen Lande,
c) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und
Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied ob
alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder
eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine bisher stattfanden,
d) wegen des Besuches der Märkte und Messen.
Artikel 12. In Folge der, in dem vorhergehenden und dem Areikel 8.
getroffenen Vereinbarung, insbesondere aber nach Einführung der im Artikel 8.
litt. A. vorbehaltenen Besteuerung der Branntweinfabrikation in den Herzogli-
chen Landen wird nicht nur der im Artikel 11. des dltern Hauptvertrages den
Unterthanen der Hohen Kontrahenten gegenseitig zugesicherte freie Verkehr auch
auf die inneren Erzeugnisse ausgedehnt werden und mit alleiniger Ausnahme des
Salzes und der Spielkarten so wie der Fdlle, wo nach litt. E. des Artikels 8.
eine Besteuerung der dort benannten Erzeugnisse eintritt, zwischen den Herzog-
lich-Anhaltschen und Königlich-Preußischen Landen, nebst den in letzteren einge-
schlossenen souverainen Landen und Landeskheilen ein völlig freier und unbelaste-
ter Verkehr mit den gegenseiceigen Erzeugnissen und Waaren stattfinden, sondern
es wird auch sowohl in dieser Beziehung als rücksichtlich des Gewerbsbetriebes
eine völlige Gleichstellung der Anhaltschen mit den Preußischen Unterthanen ge-
genseitig im Verhältniß der Herzoglichen Lande zu allen mit der Preußischen
Monarchie durch Zoll-, Steuer= und Handelsverträge verbundenen Staaten
eintreten.
Artikel 13. Die Allerhöchsten und Höchsten kontrahirenden Souveraine
erneuern insbesondere das im Artikel 15. des dltern Hauptvertrages enthaltene
Versprechen, Sich in den zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefälle und zur
Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen Maaßregeln ein-
ander gegenseitig freundschaftlich zu unterstützen und wollen die Anwendung der
zu diesem Zweck führenden, in dem vorgedachten Artikel vereinbarten Mittel in
ihrem ganzen Umfange statt finden lassen.
Artikel 14. Die Bestimmungen des Artikel 16. des dltern Haupt-
Vertrages wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen rc. finden auch
auf Vergehen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze Anwendung.
Artikel 15. Wegen gegenseitiger Befreiung von dem traktakenmaßigen
Elbzolle bewendet es bei dem deshalb besonders abgeschlossenen Vertrage vom
17ten Juli 1828.
Arti-