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(No. 1701.) Allerhöchste Kabinetsorber vom gten Februar 1836.) über bie sorkbauernde
Guͤltigkeit des S. 654. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landreches, wo-
nach einem Jeden, ber zum höheren Bürger= ober zum Adel= ober Mi-
licair= Stande gehört, frei steht, eine ihm von einem Andern wlberfahrene
Ehrenkränkung nebst den Beweismitteln über die Thatsache bloß dem Rich-
ter zur Einleitung einer Untersuchung anzuzeigen.
Au den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministeriums bestimme Ich
hiermit: daß der #. 654. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts durch
die Bestimmungen des §&. 216. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung
nicht als aufgehoben zu betrachten ist, und michin zur Anwendung gebracht wer-
den soll. Ich trage dem Staatsministerium auf, diese Bestimmung durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 9ten Februar 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Scaatsministerium.
(No. 1202.)