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Sie haben diese Modißkation der Rheinischen Subhastationsordnung durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den gten April 1836. ç Z„
Friedrich Wilhelm.
An die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.
(No. 1709.) Allerhöchste Kabinetsorder an dan Staaksministerium vom 9ten April 1836.,
bie Ausbehnung der Allerhöchsten Order vom 26sten August 1825. auf
alle bduerliche Auseinandersetzungen betreffend.
A. dem Berichte des Staatsministeriums vom 28sten v. M. habe Ich er-
sehen, daß Zweifel darüber entstanden sind: ob Meine Order vom 26sten August
1825. wegen Bestimmung der appellablen und revisiblen Summe sich ausschlie-
bend nur auf gutsherrlich-baduerliche Regulirungen, oder auch auf Gemeinheits-
theilungen und Ablösungen beziehe. Zur Hebung dieser Zweifel bestimme Ich
hiermit, daß Meine vorgedachte Order auf alle den General-Kommissionen und
an deren Stelle in der Provinz Preußen den Regierungen übertragenen Aus-
einandersetzungen, ohne Unterschied des Gegenstandes derselben, Anwendung fin-
den Eie Ich beauftrage das Staatêministerium, diese Meine Deklaration durch
die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 9ten April 1836. ç » ·
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.