Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preu ßeischen Staaten. 
  
No. 11. * 
  
  
(No. 1713.) Regulatio, betreffend die Kosten der guksherrlich, bauerlichen Auseinandersetzun- 
gen, Gemeinheitstheilungen Ablösungen und anderer Geschäfte, die zum 
Ressort der General-Kommissionen, imgleichen der zweiten Abthellung des 
Innern bel den Regierungen der Provinz Preußen gehhren. Vom 25sten 
April 1836. 
K. 1. 
Diäten und Reisekosten der Kommissarien. 
5 2 ie Parteien entrichten an Dickten der Kommissarien drei Thaler, so- 
wohl für die am Wohnorte der Letztern in Angelegenheicen der Par- 
teien verrichteten Geschäfte, als für die Zeit ihres eben dieser esheft 
wegen außerhalb genommenen Aufenthalts, einschließlich der Reisetage. 
2) Die Fuhrkosten werden den Parteien mit einem Thaler für die Meile 
in Rechnung gestellt. 
3) Die Kommissarien sind befügt, zur Beschleunigung ihrer Geschafte Pro- 
tokollführer zuzuziehen, für welche der Didtensatz von Zwanzig Silber= 
groschen in Rechnung gebracht wird. 
6. 2. 
Gebühren und Entschädigungen der Feldmesser. 
Diese werden mit Vorbehalt der nach erfolgter Revision des Reglements 
vom 29sten April 1813. anderweit zu treffenden Bestimmungen, vorldufig noch 
nach diesem Reglement, jedoch mit folgenden näheren Modißlationen, festgesetzt: 
1) Die Kostenrechnungen der Feldmesser sollen von den Auseinandersetzungs- 
Behörden, unter Beihülfe besonderer, diesen zugeordneter Revisoren, 
geprüft und festgesetzt werden. Die Festsetzungs-Kosten tressen immer 
den Feldmesser. Ergiebt sich, daß die nach dem Reglement vom 29sten 
April 1813. liquidirten Gebuͤhren unverhaͤltnißmaͤßig sind, so soll der 
Revisor ermessen, in wie viel Tagen der Feldmesser das Geschaͤft bei 
gehoͤriger Anstrengung fuͤglich haͤtte verrichten koͤnnen, und soll darnach 
die Zahl der Arbeitstage festgestellt, fuͤr jeden derselben aber nicht weni- 
ger als Ein und ein halber Thaler und nicht mehr als Zwei Thaler 
zum Ansatz gebracht werden. Welcher von beiden Saͤtzen anzuneh- 
Jahrgang 1836. (No. 1713.) Dd men, 
(Ausgegeben zu Berlin den 30 tlen Juni 1836.) 
 
	        
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