Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Wenn bei erhoͤ Wasserstande das eherseten "1ä L enm ken 
verrichtet werden muß, so kommen die doppelten Saͤtze der Ko n- 
wdung und beim Uebersetzen während des Eisganges bei e Gesahr 
ie Bestimmung des Fährgeldes dem Uebereinkommen der tvh 
N doch darf ### den viersachen Sat der Kolonne I. nicht uͤ trschreiten 
Allgemeine Bestimmungen. 
10 Erfolgt die Rückkehr an demselben Tage der Hinreise, dann darf das 
" Hr- eld nur einmal, nämlich für die Inreile bezahlt werden. 
2) hiahrszeit tritt mit dem 15ten März und die Herbstzeit mit dem 
lsten November ein. Erstere dauert bis zum 15ten April und letztere 
bis zum Einrritte des Eisstandes im Flusse. 
3) Zur geit des Eisganges bei vorhandener Gefahr darf das Uebersetzen 
nur in dem Falle gesheenn wenn solches von dem Reisenden ausdrück- 
lich verlangt wird. 
Befreiungen. 
1) Eaquipagen und Thiere, welche den Peshaltugge en des Königlichen Hau- 
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören. 
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruten, e-Z und Thiere, 
welche der Armee oder den Truppen auf dem Mansche angehören, Kriegs- 
(Vorspann und Kriegslieferungsfahren. 
3) Oeffentliche Beamee und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen, 
wenn sie sich durch Arteste deshalb gehörig legitimiren. 
3 Transporte, die fuͤr unmittelbare echnung des Staats gescheh 
5) Ordinaire Posten, einschließlich de 5 wurelen; ige Tollure: und 
Est Kftten. und alle von so t zurückkehrende Heie oder Thiere. 
% hren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Nothständen 
Schulzen und von dem Landraths-Amte oder von Könlichen Kommis- 
Kerien Fä irte Kreiseingesessene, wenn sie sich durch Vorzeigung der 
etreffenden Verfigungen vollständig legitimiren. 
Teplitz, den 23sten Juli 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
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7) 
  
  
INs. ITa2- i741.5 L12 (No. 1740.)
	        
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