Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

13 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 3. 
  
  
(No. 1690.) Reglement für die Provinzial-Feuer= Sozietät der Rhein-Provinz. D. d. den 
5ten Januar 1836. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben bei den in Unsern Staaten fast allgemein verbreiteten Feuer-Versicherungs- 
Sozictäten, vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannigsache 
Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Theils hat die bisherige Zer- 
splitterung der öffentlichen Feuer-Versicherungs-Anstalten in zu viele kleine und 
erheblichen Unfällen nicht gewachsene Sozietäten ost die Zuverlässigkeit und 
Sicherbeit der vertragsmäßigen JZahlungen und Leistungen an die Verunglückten 
erschwert und verletzt; theils haben bisher in fast allen diesen Sozietckten die 
Beiträge zu den Sozietäts-GConds in sehr großen und unbilligen Mißverhältnissen 
zu den verschiedenen Graden der Feuersgefahr, welcher die einzelnen Theilneh- 
mer nach Perschiedenheit der Lage und Beschaffenheit ihrer Gebdude ausgesetzt 
sind, aufgebracht werden müssen; und endlich haben sich die in den einzelnen bis- 
herigen Feuer-Sozietäts-Reglements enthaltenen Bestimmungen, durch welche 
die innern Rechts= und Verwaltungs-Verhältnisse geordnet werden sollen, mei- 
stens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und Berich- 
tigung derselben zu einem dringenden Bedürfnitz geworden ist. Wir haben da- 
her Allergnddigst befohlen, daß das gesammte Feuer-Sozietäts-Wesen einer all- 
gemeinen Revision unterworfen werde, und nachdem dieselbe durch Unser Staats- 
Ministerium bewirkt, durch Unsern Staatsrath begutachtet, und Unsere sämmt- 
lichen getreuen Stände darüber und über die besondern Bedürfnisse einer jeden 
Provinz vernommen worden, so haben Wir, in Folge Alles dessen darüber, 
welche öffentliche Feuer-Sozietäten, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung 
von Gebauden gegen Feuersgefahr gerichtet ist, in Unseren Staaten sortan be- 
stehen sollen, Beschluß genommen, und verordnen demnach, wie folgt: 
1. Es soll für die ganze Rhein-Provinz, in derjenigen Begrenzung, 
welche dieselbe als Ober-Präsidialbezirk hat, sortan nur Eine öffentliche Sozietät 
bestehen, deren Zweck. quf gegemseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuers- 
gefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich über- 
nommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-Verhältnuitk eines 
Versicherers und eines Wersicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den 
ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Versicherungssumme oblie- 
genden Beitragen verhaftet ist. Keine außerhalb der Provinz, sey es im In- 
l.Sanang 1882. (No. 1600.) C oder 
(Ausacaeben tu Berlin den I6ten Kebruar.) 
k. 
Allgemeine 
Bestimmun- 
gen.
	        
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