Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1744.) Allerbschste Kablnetsorber vom 20fsten September 1836.), wegen Beseitigung 
der in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter, des Regle- 
rungsbezirks Minden, aus der Anstebelung der Juden auf dem platten 
Lande und deren Verkehr mit den andbewohnern bäuerlichen Standes 
A enesprungenen Mißverhältnisse. 
uf den Bericht des Scaatsministeriums vom 8ten v. M. setze Ich zur Be- 
seitigung der Mißverhältnisse, welche in den Kreisen Paderborn, Büren, War- 
burg und Höxter, des Regierungsbezirks Minden, aus der Ansiedelung der Ju- 
den auf dem plakten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bauer- 
lichen Standes entsprungen sind, Folgendes festt. Z « 
1) Zur Erwerbung bauerlicher Grundstücke in den genannten vier Krei- 
sen sollen Juden künftig nur unter der Bedingung zugelassen werden, 
daß sie dieselben selbst und mit jüdischem Gesinde bewirthschaften. 
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Grundstücke 
auf den Antrag der Regierung gerichtlich zu subhastiren und einem 
qualifzirten Erwerber zuzuschlagen. — Die Gerichte sind chubg, ei- 
nem nchen Antrage Folge zu geben, ohne auf eine materielle Prüfung 
desselben einzugehen. · · 
Wenn von Personen baͤuerlichen Standes, welche in dem Bezirke der 
gedachten vier Kreise wohnen (§. 1. Tit. 7. Thl. II. Landrecht), Schuld= 
Bekenntnisse an Juden, diese mögen in jenen Kreisen oder anderswo 
ihren Wohnsitz 6 ausgestellt werden, so findet daraus ohne Un- 
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lerschied des Geschadfts, auf welches sie Bezug haben, eine gerichtliche 
Klage nur insofern statt, als sie vor dem persönlichen Richter des 
Schuldners aufgenommen worden sind. — Der Nichter ist verpflich- 
tet, die Aufnahme zu versagen, wenn sich bei der jederzeit vorzuneh- 
menden Prüfung des Geschäfts der Verdacht eines Wuchers ergiebt. 
3) Die vor Bekanmmachung dieser Order von einer der unter 2. er- 
wähnten Personen an einen Juden ausgestellten Privat-Schuldbekenne- 
nisse müssen binnen drei Monaten nach jener Bekanntmachung dem 
persönlichen Richter des Schuldners vorgelegt werden; der ichter 
hat dieselben in ein besonderes sortlaufendes Register einzutragen und 
die geschehene Eintragung auf der Schuldurkunde unker Beidrückung 
des Gerichtsstegels zu vermerken. Unterbleibt diese Vorlegung, so 
liegt dem Juden, welcher eine Schuldforderung an eine der vorge- 
dachten Personen auf cin früheres Privat-Schuldbekenmeniß gründet, 
der Beweis ob, daß die Ausstellung desselben bereits vor Bekannt- 
machung der gegenwärtigen Order erfolgt ist. Die Eintragung in 
das Schuldenregister und der darüber auszufertigende Vermerk ge- 
schehen sportel= und stempelfrei. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung und die Amesbldtter 
der Provinz Westphalen bekannt zu machen. 
Berlin, den 20sten September 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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