Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

gung zu den Stempelstraflisten, bei denen die Strafen zu verrechnen 
sind, nachzuweisen. 
4) Notarien sind von den Bestimmungen zu 2 und 3. ausgeschlossen. 
5) Hinsichts der Verhaftung der Beamten für die Stempel, deren Ver- 
wendung sie bei ihren amtlichen Verrichtungen verabsaͤumen, verbleibt 
es bei den bestehenden Vorschriften. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
HBerlin, den 28sten Oktober 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1756.) Publikations-Patent, den in der sechszehnten diessährigen Bundestags-Sitzung 
wegen der Bestrafung von Vergehen gegen den Deutschen Bund und wegen 
Auslieferung politischer Verbrecher auf dem Deutschen Bundesgebiete, ge- 
faßten Beschluß betreffend. Vom 28sten Oktober 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und sügen hiemit zu wissen: Die Deutsche Bundesversammlung 
hat in ihrer diesjährigen sechszehnten Sitzung wegen der Bestrafung von Der- 
gehen gegen den Deutschen Bund, und wegen Auslieferung politischer Verbre= 
cher auf vem Deutschen Bundesgebiete, solgenden Beschluß gefaßt: 
Artikel 1. 
Da nicht nur der Zweck des Deurschen Bundes in der Erhaltung der 
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der Deutschen Staaten, so wie in jeuer der 
dußern um innern Ruhe und Sicherheit Deutschlands besteht, sondern auch die 
(Verfassung des Bundes wegen ihres wesentlichen Zusammenhanges mit den Ver- 
fassimgen der einzelnen Bundesstaaten als ein nothwendiger Bestandtheil der letz- 
teren anzusehen ist, mithin ein gegen den Bund oder dessen Perfassung gerich- 
teter Angriff zugleich einen Angriff gegen jeden einzelnen Bumdesstaat in sich be- 
greist; so ist jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integritä#t, die Sicher- 
heit oder die Verfassung des Deutschen Bundes, in den einzelnen Bundesstaa- 
ten, nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit 
tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat be- 
gangene Handlung als Hochverrath, Landesverrath oder unter einer anderen Be- 
nennung zu richten wäre, zu beurrheilen und zu bestrafen. 
(No. 4755—175.) Arti-
	        
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