Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Artikel 2. 
Die Bundesstaaten verpflichten sich gegen einander, Individuen, welche 
der Anstistung eines gegen den Souverain, oder gegen die Existenz, Integritch, 
Verfassung oder Sicherheit eines andern Bundesstaates gerichteten Unterneh- 
mene, oder einer darauf abzielenden Verbindung, der Theilnahme daran, oder 
der Begünstigung derselben bezüchrigt sind, dem verletzten oder bedrohten Staate 
auf Verlangen auszuliesern, — vorausgesetzt, daß ein solches Individuum nicht 
entweder ein Unterthan des um die Auslieferung angegangenen Staates selbst, 
oder in demselben schon wegen anderer ihm zur Last fallenden VBerbrechen zu un- 
tersuchen oder zu bestrafen ist. Sollte das Unternehmen, dessen der Auszulie- 
fernde bezüchtigt ist, gegen mehrere einzelne Bundesstaaten gerichtet seyn, so hat 
die Auslieferung an jenen dieser Staaten zu geschehen, welcher darum zuerst das 
Ansuchen siellt. 
Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß 
Unserer Behsrden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen, und zwar nicht bloß in Unseren zum Deutschen Bunde ge- 
hörenden, sondern auch in allen übrigen Landestheilen Unserer Monarchie pünkt- 
lich in Ausführung gebracht werden follen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 28sten Oktober 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Gr. v. LKottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. 
Ancillon. v. Rochow. Für den Kriegsminister: v. Schsler. 
v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
  
(No. 1757.) Tarif, nach welchem das Damm= und Brückengelb zu Sechausen in der Alt- 
mark zu entrichten ist. Vom 30sten Oktober 1836. 
1) Von jedem Pferde, angespannt, geritten oder ledig . ünf Pfennige. 
2) Von jedem Ochsen oder Slrier, angespannt oder ledig Fünf 
3) Von jeder Kuh, angespannt guͤ nf - 
ledina Vier - 
4) Von jedem Schweine, Schafe und jeder Ziege Zwei „ 
Befreiungen. 
Damm,= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) Don Pferden, welche den Hoshaltungen des Königlichen Hauses, im- 
leichen den Königlichen Gestäten angehören; 
Fleichen den glich stu geh 5 vom
	        
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