Tarif
der Schiffahrts-Abgaben, welche an der Elbe, der Weser, dem
Rhein und der Mosel erhoben werden.
A. An der Elbe,
wird an Schiffahrts-Abgaben, wie solche durch die Elbschiffahrts-Akee vom 23sten
Jumi 1821. und durch pätere Verein arungen bestimmt fla erhoben: s
a) eine Rekognitionsgebuͤhr von jebem Fahrzeuge, welches die Zollstaͤt-
ten zu Muͤhlberg oder Wittenberge passiri, nach Maaßgabe der Lasten,
wesche dasselbe tragen kann,
zu Mühlberg zu Wittenberge
oder oder
Conven=
esh tionsgeld. w 11
Conven=
tionsgeld.
1) von einem beladenen Fahrzeuge ————ux-i-–*–.ptxA
uster Klasse, oder unter 10 Lahrbeuge QEELEOGEæ BEæBISI
à 4000 Hamburger Pfund, oder 10 #
Preußische Last Ladungsfähigkeit 8—10 1
2##er Klasse, oder von 10 bis unter 25 Ham-
burgische oder 2531 Preußische Kast— '16—2122
3cer Klasse, oder von 25 bis unter 45 Ham-
burgische oder 4611 Preußische Lastl 21323 14
4t#er Klasse, oder von 45 Hamburger Last
und mehr 18 1I11231 44
2) Iei#hnesene Fahrzeuge und wenn die Ladung folgende Centnerzahl nicht
ersteigt:
bei der Isten 7t 10 Hamburger Tencner oder 10 Cenener 60 Pfund Preuß.
*: „ 2t.en · 20 - - * 21 - 10 - -
- 3ten * 30 - -31 - 70 - -
Aten 40 - - : 42 - 20 -
zahlen ein Viertel der vorstehenden Gebuͤhr.
3) Von Schiffen, welche nur Reisende und deren Reisegepaͤck fuͤhren, wird
bloß die volle Rekognitionsgebühr erhoben.
4) Von Schiffen, welche von Schnackenburg und Gegend abwärts, oder
von der Mecklenburgischen Gränze aufwärts bis Schnackenburg gehen,
a. die Rekognitionsgebühr nach den Sützen zu erheben, die zu Mühlberg
gelten.
5) Frei von der Rekognirionsgebühr sind:
5) die das Hauptschiff nur auf kurzen Strecken zur Ueberwindung örtli-
cher Hindernisse begleitenden Leichterkähne;
b) kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauptschiff gehören und
nicht zum Waarentransport dienen.
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b) der