Wiederherstellung des Gebaͤudes beabsichtige und ob und wie er eventuell dafuͤr
Sicherheit bestellen koͤnne und wolle? vernehmen, und demnaͤchst die Sicherhelts-
Destelg nach näherer Anweisung der Provinzial-Feuer-Sozietdes-Direktion
bewirken.
6. 61. Kann oder will der Brandbeschäbigte die Sicherheiksbestellung
nicht leisten, so werden nur Abschlagszahlungen nach Maabgabe des Bedürfnisses
und der zugleich fortgeschritrenen Wiederherstellung auf desfallsige Akteste des
Burgemeisters geleistek, und zivar gegen Interimoquimungen, welche nach der
auf das Schlußarrest des letzteren über die vollendete Wiederherstellung zu lei-
stenden letzten Zahlung gegen eine Hauptquittung wieder einzulösen sind.
. 62. Da solchemnach die Brand-Vergütungsgelder lediglich zur Wie-
derherstellung der Gebaude gezahlt werden, so hat kein Real-Gläubiger das
Recht, daraus wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu
verlangen, und fundet also auch kein Arrestschlag auf dieselben statt. Wird aber
don der Wiederherstellung überhaupt, oder auf der nemlichen Baustelle dispensirt
(6. 66.), so muß den im 6. 14. bezeichneten Hyppothek= Glädubigern gleichzeitig
davon Nachricht ertheilt, und kann eine Zahlung an den Wersicherten keinenfalls
eher, als vier Wochen nach Abgang dieser Benachrichtigung, geleistet werden.
Seine Rechte demgemäß wahrzunehmen, bleibt jedem solchen Gldubiger selbst
überlassen.
zähe des 4. 63. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Anse-
g5ssde 84 1 desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher ange-
###ika un de sehen, der mit dem Eimtritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und
E#tek den nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand
BVersicherten, stare hatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebude
liesch und auf serner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietäl auf-
Fuonz derer Nnehmen lassen.
Gebuͤubes. 64. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §. 27. folgenden Befugnisse unbe-
schadet, der Versicherungs-Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es
muß nur nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der ##. 18.
bis 24. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls dar-
nach berichtigt werden.
é. 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebdude
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge-
brannte Gebdude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-Gelder Anspruch (§. 57. u. f.).
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß
die Vergütungs-Gelder lediglich zum Bau verwendet werden.
. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederberstellung eines
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus
polizeilichen oder andern höheren Rücksichten zu untersagen; und in diesem Fall
bar dem Beschädigten die Vergücung, so weit sie ihm sonst gebührt, nicht
vor-
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