Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Wiederherstellung des Gebaͤudes beabsichtige und ob und wie er eventuell dafuͤr 
Sicherheit bestellen koͤnne und wolle? vernehmen, und demnaͤchst die Sicherhelts- 
Destelg nach näherer Anweisung der Provinzial-Feuer-Sozietdes-Direktion 
bewirken. 
6. 61. Kann oder will der Brandbeschäbigte die Sicherheiksbestellung 
nicht leisten, so werden nur Abschlagszahlungen nach Maabgabe des Bedürfnisses 
und der zugleich fortgeschritrenen Wiederherstellung auf desfallsige Akteste des 
Burgemeisters geleistek, und zivar gegen Interimoquimungen, welche nach der 
auf das Schlußarrest des letzteren über die vollendete Wiederherstellung zu lei- 
stenden letzten Zahlung gegen eine Hauptquittung wieder einzulösen sind. 
. 62. Da solchemnach die Brand-Vergütungsgelder lediglich zur Wie- 
derherstellung der Gebaude gezahlt werden, so hat kein Real-Gläubiger das 
Recht, daraus wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu 
verlangen, und fundet also auch kein Arrestschlag auf dieselben statt. Wird aber 
don der Wiederherstellung überhaupt, oder auf der nemlichen Baustelle dispensirt 
(6. 66.), so muß den im 6. 14. bezeichneten Hyppothek= Glädubigern gleichzeitig 
davon Nachricht ertheilt, und kann eine Zahlung an den Wersicherten keinenfalls 
eher, als vier Wochen nach Abgang dieser Benachrichtigung, geleistet werden. 
Seine Rechte demgemäß wahrzunehmen, bleibt jedem solchen Gldubiger selbst 
überlassen. 
zähe des 4. 63. Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, wird in Anse- 
g5ssde 84 1 desselben, ohne daß es dazu seiner Erklärung bedarf, als ein solcher ange- 
###ika un de sehen, der mit dem Eimtritt des Brandes aus der Sozietät ausgetreten und 
E#tek den nur noch zu allen Beiträgen des laufenden Jahres, in welchem der Brand 
BVersicherten, stare hatte, verpflichtet ist. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebude 
liesch und auf serner versichert bleiben will, so muß er sich von Neuem in die Sozietäl auf- 
Fuonz derer Nnehmen lassen. 
Gebuͤubes. 64. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch 
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §. 27. folgenden Befugnisse unbe- 
schadet, der Versicherungs-Vertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es 
muß nur nach Wiederherstellung des Gebdudes den Erfordernissen der ##. 18. 
bis 24. von neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falls dar- 
nach berichtigt werden. 
é. 65. In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebdude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebdude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-Gelder Anspruch (§. 57. u. f.). 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebrannten völlig gleichen Gebdudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütungs-Gelder lediglich zum Bau verwendet werden. 
. 66. Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederberstellung eines 
abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder andern höheren Rücksichten zu untersagen; und in diesem Fall 
bar dem Beschädigten die Vergücung, so weit sie ihm sonst gebührt, nicht 
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