Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Sozßietaͤts-Direktor dem Provinzial-Landtage für sede dieser Stellen mehrere geeig- 
nete Kandidaten präsentirt, und letzterer dann aus ihnen entweder auf eine gewisse 
Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Befinden auf Lebengzeit 
wähllt; diese Wahl unterliegt alsdann, auf den Antrag des Ober-Präsidenten, 
der Genehmigung Unsers Ministers des Innern und der Polizei. 
. 83. Die Anstellung der Büreaubeamten und Diener (8. 68.) bleibt 
4—3 der durch den Etat festgestellten Schranken dem Provinzial-Direktor 
erlassen. 
é4 84. Der Provinzial-Direktor, Inspektor und Rendant sind in Be- 
ziehung auf die mit ihrem Amts-Verhältniß verbundenen allgemeinen Rechte und 
Pflichten nach den für Unsere unmittelbaren Staats-Beamten vorhandenen ge- 
setzlichen Morschriften zu beurtheilen; alle andere Bürcaubeamten und Diener 
werden auf Kündigung angestelle, so daß sie der Provinzial-Feuer-Sozietäts- 
Direktor nach gehörig geschehener Kündigung beliebig wieder entlassen kann. 
6. 85. Bloß die Bestallung für den Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direk- 
tor wird von Unserm Minister des Innern und der Polizei unmittelbar ausge- 
fertigt und kontrasignirt, und von Uns Höchstselbst vollzogen. Die Bestallungen 
des Provinzial-Inspektors und Provinzial-Kassen -Rendanten werden von dem 
rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ausgefertigt und kontrasignirt und von Un- 
erm Minister des Innern vollzogen. Die Bestallungen der übrigen Beamten 
werden lediglich von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ausgefertigt und 
vollzogen. 
6. 86. Mit der Verpflichtung der Sozietäts-Beamten wird es überall 
in ähnlicher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Dem 
rovinzial-Direktor wird der Eid durch den Ober-Prüsidenten, allen übrigen 
oziekäts-Beamten hingegen durch den Provinzial-Direktor abgenommen. 
6é. 87. Bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion wird ein Haupt- 
Lagerbuch (Haupt-Kataster), und für jede Burgemeisterei ein Bezirks-Lagerbuch 
geführt, welches alle das Feuer-Verstcherungsgeschäft betreffende Haupt-Handlun- 
gen nachweisen muß. 
6. 88. Damit aus dem Haupt-#Lagerbuche in Zusammenstellung mit den 
Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen zu jeder Zeit alle das Feuer-So- 
ietcktswesen betrefsende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleich- 
migkeit entnommen werden können, so ist das Burgemeisterei-Kataster in zwei- 
facher Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und zwar ge- 
ordnet nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen Gehsfte, nach dem hier 
beigefügten Formular anzulegen und weiter durchzuführen. Aus den Duplikaten 
  
m—m————— wird das Haupt-Lagerbuch zusammengesetzt. 
6. 89. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austre- 
ten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
Summen, und GWersetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald 
solche als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen, 
und ebenso die Vermerke für Hypotheken-Gläutiger, so lange die Uebersichtlich- 
keit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderun- 
Jahrgang 1836. (No. 1600.) E gen 
13. 
Geschäfts- 
fübrung der 
Sozietkt.
	        
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