— 29 —
Sozßietaͤts-Direktor dem Provinzial-Landtage für sede dieser Stellen mehrere geeig-
nete Kandidaten präsentirt, und letzterer dann aus ihnen entweder auf eine gewisse
Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Befinden auf Lebengzeit
wähllt; diese Wahl unterliegt alsdann, auf den Antrag des Ober-Präsidenten,
der Genehmigung Unsers Ministers des Innern und der Polizei.
. 83. Die Anstellung der Büreaubeamten und Diener (8. 68.) bleibt
4—3 der durch den Etat festgestellten Schranken dem Provinzial-Direktor
erlassen.
é4 84. Der Provinzial-Direktor, Inspektor und Rendant sind in Be-
ziehung auf die mit ihrem Amts-Verhältniß verbundenen allgemeinen Rechte und
Pflichten nach den für Unsere unmittelbaren Staats-Beamten vorhandenen ge-
setzlichen Morschriften zu beurtheilen; alle andere Bürcaubeamten und Diener
werden auf Kündigung angestelle, so daß sie der Provinzial-Feuer-Sozietäts-
Direktor nach gehörig geschehener Kündigung beliebig wieder entlassen kann.
6. 85. Bloß die Bestallung für den Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direk-
tor wird von Unserm Minister des Innern und der Polizei unmittelbar ausge-
fertigt und kontrasignirt, und von Uns Höchstselbst vollzogen. Die Bestallungen
des Provinzial-Inspektors und Provinzial-Kassen -Rendanten werden von dem
rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ausgefertigt und kontrasignirt und von Un-
erm Minister des Innern vollzogen. Die Bestallungen der übrigen Beamten
werden lediglich von dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ausgefertigt und
vollzogen.
6. 86. Mit der Verpflichtung der Sozietäts-Beamten wird es überall
in ähnlicher Art, wie bei Unseren landesherrlichen Beamten gehalten. Dem
rovinzial-Direktor wird der Eid durch den Ober-Prüsidenten, allen übrigen
oziekäts-Beamten hingegen durch den Provinzial-Direktor abgenommen.
6é. 87. Bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion wird ein Haupt-
Lagerbuch (Haupt-Kataster), und für jede Burgemeisterei ein Bezirks-Lagerbuch
geführt, welches alle das Feuer-Verstcherungsgeschäft betreffende Haupt-Handlun-
gen nachweisen muß.
6. 88. Damit aus dem Haupt-#Lagerbuche in Zusammenstellung mit den
Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rechnungen zu jeder Zeit alle das Feuer-So-
ietcktswesen betrefsende Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleich-
migkeit entnommen werden können, so ist das Burgemeisterei-Kataster in zwei-
facher Ausfertigung, für jede Gemeinde oder Ortschaft besonders, und zwar ge-
ordnet nach der Reihefolge der einzelnen darin belegenen Gehsfte, nach dem hier
beigefügten Formular anzulegen und weiter durchzuführen. Aus den Duplikaten
m—m————— wird das Haupt-Lagerbuch zusammengesetzt.
6. 89. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Austre-
ten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs-
Summen, und GWersetzungen aus einer Klasse in die andere) werden, sobald
solche als statthaft anerkannt sind, in die dazu besonders bestimmten Kolonnen,
und ebenso die Vermerke für Hypotheken-Gläutiger, so lange die Uebersichtlich-
keit des Ganzen es gestattet, nachgetragen; wenn aber dergleichen Veränderun-
Jahrgang 1836. (No. 1600.) E gen
13.
Geschäfts-
fübrung der
Sozietkt.