Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Dem letzteren steht die Superrevisson und die Ertheilung der endlichen Decharge 
za. Auch muß alljährlich zugleich bei Ertheilung der vorlchusigen Decharge der 
summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Persicherungs- 
Summen, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und reso. 
außerordentlichen Beiträge, die Summen der gezahlten Brand-PVergütungsgel- 
der, nach Klassen gesondert, die Summe der Gehalte u. s. w. zu entnehmen 
sind, durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und eine Ausfer- 
tigung dieser Bekanntmachung an das. Minilgrium des Innern und der Poli- 
zei eingesandt werden. «- 
Weis 66 104. Die Justifikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende 
eise: . 
5) dr W der ordentlichen Beitraͤge wird durch die Heberollen 
. 945) belegt; · 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten, 
und den Verstcherungs-Summe erhoͤhen lassen, oder welche eine 
nothwendige Heruntersetzung der letzteren erleiden, oder Strafbeitraͤge 
zu entrichten, oder Beitrags-Erhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind 
(&. 15. 27. 33. 37. bis 39.), hat die Provinzial-Direktion eine be- 
sondere Designation, oder aber ein Attest, daß Zu= und Abgang die- 
* Art nicht startgefunden habe, zum Rechnungs-Belage aus- 
zufertigen; 
P) ein etwaniger außerordenklicher Beitrag wird durch das Ausschreiben 
der Provinzial-Feuer-Sozieksts-Direktion (§. 28.) in beglaubter Aus- 
serkigung, und eine etwanige andere außerordentliche Einnahme (z. B. 
aus #. 48. und 49.) durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order 
derselben belegt; und 
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
este durch besonderr Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Provinzial-Di- 
rektion nachzuweisen. 
6. 105. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brand-Ver- 
gütungsgeldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsezungs -Dekrete und reso. 
Rahlungsprders der Provinzial-Direktion, mgleichen durch, gehörige Quittungen 
er En#finger zu fastiftiren. Die festskeßenden Verwaltungs-Ausgaben, als 
Gehalte u. Igl., werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassen- 
wä#zige Qulttungen, und die Tantiemen der Elementar-Erheber durch die Sum- 
men der von ihnen eingehobenen Gelder justifizirt. « 
»s.106.AndereGeneralkosten,dergleichenz.B.beidenSchaden-Auf- 
nahmen,beidenvonAmtswegenstatksindeudenRevisionenundähnlichcnGe- 
legenheitenvorfallemoyerguchauf-Prämiett'undbergkeichenverwandtwcrven, 
kann die Provinzial-Direktion insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen 
des gegenwärtigen Regelments gründen, selbst approbiren; und gilt hierbei als 
Regel, daß Staats= oder Kommunal-Beamte, so weit se nicht unentgeldlich 
zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Handwerksmeister u. s. w. an Diaͤten, 
Versäuumnit= und Zehrungs-Kosten, Reisegeldern u. s. w. nach eben denege 
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