Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

Saͤgen remuneritt werden, die ihnen bei aͤhnlichen Geschaͤften fuͤr oͤffentliche 
Rechnung aus Unsern Staatskassen zukommen wuͤrden. 
107. Um in Uebereinstimmung mit 6. 88. die künstige Uebersicht aller 
das Feuer-Sozietätswesen, betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jah- 
res Rechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein- 
# nahme-Titel für jede Klasse- abgesondert, und bei jeder mit Angabe 
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver- 
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmaßig stattfin- 
dendenden Prozemtsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die 
außerordentlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen 
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterschei- 
dungen, in folle verrechnet werden können; und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Ticel an bezahlten Brand- 
Vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgefährt, 
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Ge- 
baudes nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeichnet, 
und die Summe der stattgesundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt 
werden. 
6 108. Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse mub regelmäßig in je- 
dem Monat revidirt, außerdem aber von geit zu Zeit, sedoch wenigstens einmal 
fäbrlich, 
einer außerordentlichen Revision unterworfen werden. Die ordentlichen 
Revisionen liegen dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ob; außerordentliche 
Revisionen kann aber sowohl derselbe, als Unser Ober-Präsident veranlassen. 
&. 109. Was die Elementar-Steuer-Erheber anlangt, so liegt die Re- 
viston ihrer Rezepkuren den resp. Steuer-Kontrolleurs ob, die auch ihrerseits 
darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sogzietäts-Beiträge ge- 
hörig eingezogen, und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet wer- 
den. Die Burgemeister haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzußinden, 
und in Bezug auf die Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten daran Theil zu nehmen. 
Auch die Landräthe, ingleichen der Feuer-Sogzietäts -Inspektor, haben darauf 
zu wachen, daß diesem allen gehsrig genügt werde. 
( 
fragen k 
und wei 
  
bei Unse 
. 110. Heschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder An- Berflkrenin 
der letzteren 
sterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber 
erm Ministerium des Innern und der Polizei anzubringen, die Beschwer- 
ind zunaͤchst bei der Provinzial-Feuer-Sogzietcts-Direktion Ber 
den, welche über die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion selbst anzubringen, 
und die Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zunächst 
an den Ober-Präsidenten und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des 
Innern 
und der Polizei. 
111. Es muß jedoch auch sedem Provinzial-Landtage durch den Ober= 
8. 
raͤsidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial- 
euer-Sozietäts-Direktion über den Zustand der Sozietckt vorgelegt werden, 
o. 1690.) wel-
	        
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