Saͤgen remuneritt werden, die ihnen bei aͤhnlichen Geschaͤften fuͤr oͤffentliche
Rechnung aus Unsern Staatskassen zukommen wuͤrden.
107. Um in Uebereinstimmung mit 6. 88. die künstige Uebersicht aller
das Feuer-Sozietätswesen, betreffenden Daten zu erleichtern, müssen alle Jah-
res Rechnungen nach folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein-
# nahme-Titel für jede Klasse- abgesondert, und bei jeder mit Angabe
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver-
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmaßig stattfin-
dendenden Prozemtsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die
außerordentlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterschei-
dungen, in folle verrechnet werden können; und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Ticel an bezahlten Brand-
Vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgefährt,
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Ge-
baudes nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeichnet,
und die Summe der stattgesundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt
werden.
6 108. Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse mub regelmäßig in je-
dem Monat revidirt, außerdem aber von geit zu Zeit, sedoch wenigstens einmal
fäbrlich,
einer außerordentlichen Revision unterworfen werden. Die ordentlichen
Revisionen liegen dem Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktor ob; außerordentliche
Revisionen kann aber sowohl derselbe, als Unser Ober-Präsident veranlassen.
&. 109. Was die Elementar-Steuer-Erheber anlangt, so liegt die Re-
viston ihrer Rezepkuren den resp. Steuer-Kontrolleurs ob, die auch ihrerseits
darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sogzietäts-Beiträge ge-
hörig eingezogen, und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet wer-
den. Die Burgemeister haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzußinden,
und in Bezug auf die Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten daran Theil zu nehmen.
Auch die Landräthe, ingleichen der Feuer-Sogzietäts -Inspektor, haben darauf
zu wachen, daß diesem allen gehsrig genügt werde.
(
fragen k
und wei
bei Unse
. 110. Heschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder An- Berflkrenin
der letzteren
sterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber
erm Ministerium des Innern und der Polizei anzubringen, die Beschwer-
ind zunaͤchst bei der Provinzial-Feuer-Sogzietcts-Direktion Ber
den, welche über die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion selbst anzubringen,
und die Anfragen, welche von dieser zu machen seyn möchten, gelangen zunächst
an den Ober-Präsidenten und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des
Innern
und der Polizei.
111. Es muß jedoch auch sedem Provinzial-Landtage durch den Ober=
8.
raͤsidenten ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial-
euer-Sozietäts-Direktion über den Zustand der Sozietckt vorgelegt werden,
o. 1690.) wel-