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in dem genannten Jahre ausnahmsweise, damit die Berichtigung aller Geschaͤfte
moͤglich uͤnd auch noch zu Ausgleichung etwaniger Irrungen und Unvollständig=
keiten in den Beschreibungen oder bei der Klassisikation der Gebaqude die nöthige
Frist bleibe, die Anmeldung vor dem lsten Julius geschehen.
11. Damit aber der Provinzlal-Feuer-Sozieräks-Direktor nicht so lange
in Ungewißheit bleibe, auf welche Gebaude er seine Geschäfte zu richten habe, und
da es augenscheinlich in so kurzer Frist unthunlich ist, alle Gebaude-Eigenthümer
insonderheit über ihren Willen zuvor zu befragen und zugleich sich darüber, daß.
solchen Willenserkldrungen mit Rücksicht auf 14. des Provinzial-Feuer-So-
zietäts-Reglements oder sonst nichts entgegenstehe, genügende Ueberzeugung zu.
verschaffen, so setzen Wir hiermit fesi, daß jeder bei den bisher in der Provinz bestan-
denen und nach 5. 1. dieser Derordnung mit ullimo Dezember 1836. aufhören-
den Feuer-Sozietäten assoziirte Besitzer rezeptionsfä4higer Gebdude, welcher nicht
6 und bis zum Asten Juli 1836. bei dem Burgemeister die bestimmte Er-
(drung,
daß er nicht ferner assozürt bleiben wolle,
abgegeben und solche mit den nöthigen Nachweisen, daß dieser Erkldrung nach
14. des Feuer-Sozietäts-Reglements nichts entgegenstehe, begleitet hat, als
von selbt in die Provinzial-Feuer-Sozietaͤt uͤberzehend angesehen und den
Lunec an ihn gemachten reglementsmäßigen Anforderungen zu genügen verpflichtet
eyn soll. ·
§.12.DerUebergang geschieht, ohne eine Ethoͤhung der Versicherung,
wenn sie verlangt und gehoͤrig begruͤndet wird, auszuschließen, soweit solches nach
den beizubringenden Gebaͤude-Beschreibungen und den denselben angehaͤngten At-
testen zuͤlaͤssig ist, mit der bisherigen Versicherungs- oder mit der zunaͤchst zulaͤs-
sigen, in beiden Fällen durch Zehn theilbaren Summe. Findet in einzelnen
Hülen- die Berichtigung alles dessen, was zur Feststellung des Werths und der
ersicherungssumme gehört, solche Hindernisse, daß es nicht mehr möglich it,
diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte des Jahres 1836. zu ergänzen, so
wird die Zulässigkeit der bisherigen Versicherungs= oder der nächst-untern durch
Zehn theilbaren Summe vermuthet und letztere, mit Vorbehalt späterer Berich-
tigung, in das Lagerbuch übertragen. ·
s.13.HiernachmußjcdchurgemetstersichdavomwelcheGebäude
innerhalb seines Bezirks bei einer der bisherigen und mit ultimo Dezember
1836. aufhörenden Sozietäten und in welchem Maaße sse assoziirt #ind, eine
vollständige und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zwecke ist jede
Behörde der eben gedachten Sozietäten verpflichret, demselben zu Enenehmung
der nöthigen Notizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihm diese Notizen auf Be-
gehren gratis mitzutheilen.
n. 14. Bei den sich erst meldenden neuen Inceressenten, welche ihrer
seits dafür zu sorgen haben, daß den desfallsigen Vorschriften des Reglements
genügt werde, und auch bei allen auf den Grund des #. 11. sed. eintretenden
alten Interessenten, welche ihre Gebdude-Beschreibungen gehörig beigebracht haben,
hat die Klassifkation der Gebdude keine Schwierigkeit und geht Alles ganz nach
den Vorschriften des Provinzial-Reglements.
é. 15. Auch ist an sich jeder Incteressent der letztern Art die Pihlemene
maͤßige