Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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in dem genannten Jahre ausnahmsweise, damit die Berichtigung aller Geschaͤfte 
moͤglich uͤnd auch noch zu Ausgleichung etwaniger Irrungen und Unvollständig= 
keiten in den Beschreibungen oder bei der Klassisikation der Gebaqude die nöthige 
Frist bleibe, die Anmeldung vor dem lsten Julius geschehen. 
11. Damit aber der Provinzlal-Feuer-Sozieräks-Direktor nicht so lange 
in Ungewißheit bleibe, auf welche Gebaude er seine Geschäfte zu richten habe, und 
da es augenscheinlich in so kurzer Frist unthunlich ist, alle Gebaude-Eigenthümer 
insonderheit über ihren Willen zuvor zu befragen und zugleich sich darüber, daß. 
solchen Willenserkldrungen mit Rücksicht auf 14. des Provinzial-Feuer-So- 
zietäts-Reglements oder sonst nichts entgegenstehe, genügende Ueberzeugung zu. 
verschaffen, so setzen Wir hiermit fesi, daß jeder bei den bisher in der Provinz bestan- 
denen und nach 5. 1. dieser Derordnung mit ullimo Dezember 1836. aufhören- 
den Feuer-Sozietäten assoziirte Besitzer rezeptionsfä4higer Gebdude, welcher nicht 
6 und bis zum Asten Juli 1836. bei dem Burgemeister die bestimmte Er- 
(drung, 
daß er nicht ferner assozürt bleiben wolle, 
abgegeben und solche mit den nöthigen Nachweisen, daß dieser Erkldrung nach 
14. des Feuer-Sozietäts-Reglements nichts entgegenstehe, begleitet hat, als 
von selbt in die Provinzial-Feuer-Sozietaͤt uͤberzehend angesehen und den 
Lunec an ihn gemachten reglementsmäßigen Anforderungen zu genügen verpflichtet 
eyn soll. · 
§.12.DerUebergang geschieht, ohne eine Ethoͤhung der Versicherung, 
wenn sie verlangt und gehoͤrig begruͤndet wird, auszuschließen, soweit solches nach 
den beizubringenden Gebaͤude-Beschreibungen und den denselben angehaͤngten At- 
testen zuͤlaͤssig ist, mit der bisherigen Versicherungs- oder mit der zunaͤchst zulaͤs- 
sigen, in beiden Fällen durch Zehn theilbaren Summe. Findet in einzelnen 
Hülen- die Berichtigung alles dessen, was zur Feststellung des Werths und der 
ersicherungssumme gehört, solche Hindernisse, daß es nicht mehr möglich it, 
diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte des Jahres 1836. zu ergänzen, so 
wird die Zulässigkeit der bisherigen Versicherungs= oder der nächst-untern durch 
Zehn theilbaren Summe vermuthet und letztere, mit Vorbehalt späterer Berich- 
tigung, in das Lagerbuch übertragen. · 
s.13.HiernachmußjcdchurgemetstersichdavomwelcheGebäude 
innerhalb seines Bezirks bei einer der bisherigen und mit ultimo Dezember 
1836. aufhörenden Sozietäten und in welchem Maaße sse assoziirt #ind, eine 
vollständige und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zwecke ist jede 
Behörde der eben gedachten Sozietäten verpflichret, demselben zu Enenehmung 
der nöthigen Notizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihm diese Notizen auf Be- 
gehren gratis mitzutheilen. 
n. 14. Bei den sich erst meldenden neuen Inceressenten, welche ihrer 
seits dafür zu sorgen haben, daß den desfallsigen Vorschriften des Reglements 
genügt werde, und auch bei allen auf den Grund des #. 11. sed. eintretenden 
alten Interessenten, welche ihre Gebdude-Beschreibungen gehörig beigebracht haben, 
hat die Klassifkation der Gebdude keine Schwierigkeit und geht Alles ganz nach 
den Vorschriften des Provinzial-Reglements. 
é. 15. Auch ist an sich jeder Incteressent der letztern Art die Pihlemene 
maͤßige 
 
	        
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