Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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dem  vollen  Betrage  des  an  ihn  herausgegebenen  Vermögens,  nach  ihrem  Verwandtschaftsverhältniß
  zum  Erblasser  die  Erbschaftssteuer  zu  entrichten.

.  28.
Berechnung  der  Steuer.

Die  Erbschaftssteuer  wird  nach  dem  ganzen  Antheile  jedes  einzelnen  Erwerbers
  eines  Anfalles  für  diesen  besonders  berechnet.  Haben  Ehegatten  in  einer
gemeinschaftlichen  letztwilligen  Verfügung  Verwandte  des  einen  oder  beider  Ehegatten
  zu  Erben  eingesetzt  oder  mit  Zuwendungen  bedacht,  und  bleibt  zweifelhaft,
von  welchem  der  beiden  Ehegatten  der  Anfall  erfolgt  ist,  so  wird  angenommen,
daß  der  Anfall  von  dem  dem  Steuerpflichtigen  am  nächsten  verwandten  Ehegatten
erfolgt  sei,  soweit  der  Nachlaß  des  letzteren  reicht.  Kann  der  Betrag  des  Nachlasses
  des  zuerst  verstorbenen  Ehegatten  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  derselbe  behufs
  Berechnung  der  Steuer  auf  die  Hälfte  des  beim  Tode  des  letztlebenden
Gatten  vorhandenen  Vermögens  anzunehmen.  Bleibt  jedoch  nur  in  Betreff  einzelner
  Vermögensgegenstände  zweifelhaft,  zu  welchem  Nachlaß  sie  gehören,  so  wird
angenommen,  daß  dieselben  zum  Nachlaß  jedes  Ehegatten  zur  Hälfte  gehören.

.  29.
Haftung  für  die  Steuer.

Die  Erbschaftssteuer  trifft  den  Erwerber  des  steuerpflichtigen  Anfalles.  Für
dieselbe  haftet  die  ganze  steuerpflichtige  Masse  (.  5),  aus  welcher  auch  auf  Erfordern
  für  die  Versteuerung  bedingter  Anfälle  Sicherheit  bestellt  werden  muß
(§§.  22  und  23).

Erben  und  Miterben  sind  bis  auf  Höhe  des  aus  der  Erbschaft  Empfangenen
für  die  von  allen  den  Nachlaß  betreffenden  Anfällen  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer
  solidarisch  verpflichtet.

Hinsichtlich  der  in  diesem  Gesetze  den  Erben  und  Miterben  aufgelegten  Verpflichtungen
  werden  Erwerber  eines  Universalvermächtnisses  oder  eines  Vermächtnisses
  unter  einem  Universaltitel  den  Erben  und  Miterben  gleichgeachtet.

S.  30.

Gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte  der  Erbinteressenten,  Testamentsexekutoren
  und  Nachlaßverwalter,  sowie  die  Verwalter  von  Familienstiftungen,
dürfen  die  Erbschaft,  einzelne  Erbtheile,  Vermächtnisse  oder  Schenkungen,  beziehungsweise
  die  Hebungen  aus  der  Familienstiftung,  nur  nach  Berichtigung
oder  Sicherstellung  der  darauf  treffenden  Erbschaftssteuer  ausantworten  und  bleiben
im  entgegengesetzten  Falle  für  die  Steuer  verhaftet.

S.  31.
Verwaltung  der  Steuer.

Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  wird  unter  Leitung  des  Finanzministers
  von  den  Provinzialsteuerbehörden  durch  die  Erbschaftssteuerämter  geführt,