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dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß
zum Erblasser die Erbschaftssteuer zu entrichten.
. 28.
Berechnung der Steuer.
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen Erwerbers
eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer
gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehegatten
zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, und bleibt zweifelhaft,
von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, so wird angenommen,
daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten verwandten Ehegatten
erfolgt sei, soweit der Nachlaß des letzteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses
des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs
Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des letztlebenden
Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner
Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie gehören, so wird
angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Ehegatten zur Hälfte gehören.
. 29.
Haftung für die Steuer.
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalles. Für
dieselbe haftet die ganze steuerpflichtige Masse (. 5), aus welcher auch auf Erfordern
für die Versteuerung bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß
(§§. 22 und 23).
Erben und Miterben sind bis auf Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen
für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer
solidarisch verpflichtet.
Hinsichtlich der in diesem Gesetze den Erben und Miterben aufgelegten Verpflichtungen
werden Erwerber eines Universalvermächtnisses oder eines Vermächtnisses
unter einem Universaltitel den Erben und Miterben gleichgeachtet.
S. 30.
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testamentsexekutoren
und Nachlaßverwalter, sowie die Verwalter von Familienstiftungen,
dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen, beziehungsweise
die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Berichtigung
oder Sicherstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer ausantworten und bleiben
im entgegengesetzten Falle für die Steuer verhaftet.
S. 31.
Verwaltung der Steuer.
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird unter Leitung des Finanzministers
von den Provinzialsteuerbehörden durch die Erbschaftssteuerämter geführt,