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maͤßige Gebaͤude-Beschreibung mit dem vorgeschriebenen Atteste versehen, bis
zum Isten Juli 1836. beizubringen verpflichtet und der Burgemeister, im Fall.
der Verabsaumung dieser Frist, sich solche sofort auf Kosten des Saͤumigen
durch einen Baubeamten oder Bauhandwerker zu beschaffen, berechtigt.
. 16. Insofern aber das Letztere bis zum Isten September 1836. zu
bewirken nicht moͤglich gewesen, setzt der Burgemeister die zu versichernden Ge-
baͤude bis auf Weiteres in diejenige Klasse, wohin er sie nach seiner allgemei-
nen Kenntniß derselben als gehoͤrig erachtet. Auch in diesen Failen muͤsfen die
Eigenthuͤmer ungesaͤumt die reglementsmaͤßige Nachricht von der getroffenen
Bestimmung erhalten.
é. 17. Spätestens bis zum Isten Oktober 1836. muß jedem Interessen-
ten die nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche er gestellt ist, zuge-
hen, und jede etwanige Reklamation dagegen bis zum 10ten desselben Monats,
als dem rücksichtlich des genannten Jahres letzten peremtorischen Termin, ange-
bracht werden, damit noh im Laufe des Jahres für die Fälle, wo solches ns-
thig, zu dem Rekurs= oder schiederichterlichen VDerfahren (4. 113. und ff. des
Reglements) Zeit übrig bleibe.
18. Bei jedem Gebäude, zu dessen Versicherung gegen Feuersgefahr
bisher (#. 14. des Reglements) eine Verpflichtung bestand, muß dieser Umstand
von Amtswegen in der letzten Kolonne des Katasters vermerkt, und dieser
Vermerk darf dann nicht eher gelsscht werden, als bis entweder nachgewiesen
ist, daß kein Rcalgläubiger, welcher schon vor dem Asten Januar 1837. einge-
tragen gewesen, mehr vorhanden, oder von den vorhandenen der Löschungs-Kon-
sens beigebracht ist. »
0.19.UeberhauptabermüssendieBurgemeistcryafürsorgen,und
sich, wenn es durchaus noͤthig ist, durch außerordentliche Gehuͤlfen dazu in Stand
sc, daß jedenfalls im Laufe des November-Monats alle, die Einschreibung
n die Sozietaͤts-Lager-Buͤcher vorbereitende Geschaͤfte geschlossen und die Ver-
handlungen, soweit es nach dem Reglement und zu dem Zweck der ersten An-
legung des Haupt-Lagerbuchs nöthig ist, noch vor dem Asten Dezember 1836.
an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion eingesandt werden.
§. 20. Darauf pflichtmäßig zu wachen, daß dieses Alles (§. 7. ff.) gehö-
rig zu rechter Zeit geschehe, und damit zugleich auch alle Lager-Bücher (Kata-
ster) völlig eingerichtet werden, wird hierdurch Unser Ober-Präsident namenmtlich
und ganz insonderheit beauftragt; auch übertragen Wir es vornehmlich seiner
Fürsorge, zu seiner Zeit die Erfällung des Provinzial-Feuer-Societäts-Regle-
ments §. 75. wegen der Etats, §. 80. wegen des Kautions-Punktes und K. 86.
wegen geberier (Verpflichtung der Feuer-Sogzietäts-Beamten zu bewirken und
liegt demselben daneben ob, Unser Ministerium des Innern und der Polizei von
dem Fortgange der Angelegenheit bis zur Vollendung ihrer ersten Ausführung
in steter Kenntniß zu erhalten. #
. 21. Wie der Uebertritt des bis jetzt bei der Nasszuischen oder Ko-
blenzer Assekuranz im Verbande stehenden Kreises Siegen, Regierungs-Bezirks
Arnsberg, zu der künftigen Westphdlischen Provinzial-Feuer-ersicherungs-Gesell-
schaft zu bewirken sey, werden Unsere Hber= Präsventen der Provinzen Rhein-
land und Westphalen gemeinschaftlich festsetzen.
(No. 1691.) 4. 22.