Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

218  (Anstellungsgrundsätze  II.)

(2.)  Erledigte  Unterbeamtenstellen,  für  die  zwar  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern,
  wohl  aber  von  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorliegen,  brauchen  der
Vermittelungsbehörde  nicht  mitgeteilt  und  nicht  bekannt  gemacht  zu  werden;  es  steht
den  Anstellungsbehörden  vielmehr  frei,  sie  ohne  weiteres  einem  Inhaber  des  Anstellungsscheins
  zu  übertragen.

(3.)  Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung
bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der  Stellenbesetzung
freie  Hand.

Erläut.  d.  Bundesrats  VIII.  Zu  §  12.

Gemäß  Absatz  1  und  2  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung
nicht,  wenn  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter
usWw.  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist  die  Einreichung
nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender
  Befähigung  (§  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

8  18.

(1.)  Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in
dem  Falle  des  §  8,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter
  usw.  finden,  die  zur  Ubernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es
macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,
ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  damit
  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf
  geschieht.

(2.)  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte
  angenommen  werden.

(3.)  In  Ansehung  dienstlicher  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges
und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte
nicht  angenommen,  die  vielmehr  Privatpersonen,  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung
  oder  verabschiedeten  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei
sein  Bewenden.

8  14.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamten  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken
lassen  wollen.