Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

216  (Anstellungsgrundsätze  II.)

stellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mitteilen.


Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugnis  zu
weiteren  Bewerbungen  gemähß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch
Stellen  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienste,  Sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,
  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von
Militäranwärtern  usw.  auferlegt  worden  ist,  zu  verstcehen.  Umgekehrt  erlischt
  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichs-  oder
im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlel-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden

  mit  Millitäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  auch
durch  die  Erlangung  einer  etatsmäsßigen  Stelle  im  Kommunal-  usw.  Dienste.
Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs-  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des
Kommunal-  usw.  Dienstes  handelt  es  sich  hier  um  solche  etatsmäßige  Stellen,
die  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung“
gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellung  endgültig
  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung
auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Ausführungsbestimmungen.

Als  Anstellungsbehbrden  gelten  für  die  Gemeinden  gemäß  den  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  die  Gemeindebehörden.

11.

(1.)  Über  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=
  usw.  Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  anzulegen,
in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Tage  des  Eingangs  der  ersten  Meldung
eingetragen  werden.  War  die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)
nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der
Prüfung  erfolgen.

(2.)  Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen
Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den
Schutztruppen  aktiv  gedient  haben,  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.