rovinzial-Feuer-Sozietaͤt, weder ganz noch zum Theil, aufgenommen, und kein
ebaͤude, welches bei der Provinzial-Feuer-Sozietaͤt bereits versichert ist, darf
— irend eine andere Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, ver-
ichert werden.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaͤude, dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka-
tastern der Provinzial-Feuer-Sodzietaͤt sofort geloͤscht, sondern es ist auch der
Eigenthuͤmer im Fall eines Brandungluͤcks der ihm sonst aus derselben zukom-
menden Brandverguͤtung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu
allen Feuer-Kassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Aus-
schließung erfolgt, eine Ab&derung erleidet; und die Sozietäk ist überdem ver-
pflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal-
Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey? dem kompetenten Ge-
richte von Amtswegen anzuzeigen.
Der 8. 47F. findet jedoch auch auf diesen Fall Anwendung.
6é 12. Auch soll Jedermann, welcher seine Gebdude anderswo, als bei
der Provinzial-Feuer-Soziett versichern läßt oder hat versschern lassen, ver-
pflichtet seyn, solches mit Benennung der genommenen, nur nach &. 17. zulädssi-
gen Versicherungs-Summe, binnen längstens vierzehn Tagen bei Fünf Thaler
Ordnungsstrase, derjenigen Provinzial-Feuer-Sozietäkt, welcher der Persicherte
mit eben diesen Gebäuden beizutreten befugt gewesen wäre, entweder unmirtel-
bar oder durch Vermittelung der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige muß
auch in Hinsicht derjenigen Gebäude, welche sich bei Eröffiung der neuen Pro-
vinzial-Sozietäkkt anderswo bereits versichert befinden, bei gleicher Strafe inner-
halb sechs Wochen nachgeholt, und von der Provinzital-Sozietät in allen ein-
zelnen Fällen, wo sie es nörhig findet, die Zulässigkeit der Versicherung nach
. 17b. geprüft werden.
necklius: 6. 13. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebduden keine
Mheteitder Zwangopflicht, ihre Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hänge
solches von ihrem sreien Emschlusse ab; wie es in dieser Beziehung bei der er-
sten Uebertragung der in den bisherigen Sozietäten versicherten Gebdude-Besitzer
in die neue Provinzial-Sozietät zu halten, darüber ist in der Ausführungs-Ver-
ordnung vom heutigen Tage das Weitere verordnet.
6é 14. Indessen soll fortan jeder Hypothekgldubiger, für dessen Forde-
rung ein bei der Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozictät versichertes Gebaude
verhaftet ist, wofern er sich solches ausbedungen hat oder des Schuldners aus-
drückliche Einwilligung dazu beibringt, berechtigt seyn, sein Hppothekenrecht im
Feuer-Sozietäts-Kataster vermerken zu lassen; und es ist alsdann die das Kata-
sier führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu ver-
pflichtet, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuldinstrument selbst zu
bescheinigen Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden,
als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder die ausdrück-
liche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Bezie-
hung auf ein also verpfändetes Gebude kein Austritt aus der Probinzigl-Fer-
er-