Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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der  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhaͤltniß  eines  Versicherers  und  eines
Versicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  pro  rata  seiner  Versicherungs-Summe  obliegenden  Beiträgen
verhaftet  ist.  Keine  außerhalb  der  Provinz,  sey  es  im  In=  oder  Auslande,  etablirte
  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliar-Versicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichtete
  Institution  soll  fortan  in  der  Provinz  Wirksamkeit  ausuͤben  duͤrfen.

6.  2.  Die  sämmtlichen  in  der  gedachten  Provinz  bisher  bestandenen  auf
egenseitige  Immodiliar-Wersicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten  Sozietäten,
"6„  mögen  für  größere  oder  kleinere  Territorien,  einzelne  Kreise,  Städte  oder
andere  Abtheilungen  bestimmt  gewesen  seyn,  sollen  ausgelöset  und  in  die  Provinzial-Sozietäkt
  verschmolzen  werden.  ·  «

Privatvereine,  welche  zu  einem  gleichen  Zwecke  bestehen  oder  errichtet
werden  möchten,  sind  in  diesen  Bestimmungen  (&.  1.  und  2.)  nicht  mit  begriffen,
können  jedoch  die  Rechte  moralischer  Personen  nicht  in  Anspruch  nehmen.

.  2.  b.  Dagegen  bezieht  sich  die  vorausgesprochene  Auflösung  zwar  im
Allgemeinen  auch  auf  diesenigen  etwa  bisher  bestandenen  Sozieräten,  welche  bei
Brandunfällen  sich  den  gegenseitigen  Schaden-Ersatz  nicht  in  Gelde,  sondern
durch  Naturalhülfen  an  Baufuhren,  Stroh-Lieferungen,  Baumaterialien-Lieferungen
  und  dergl.  mehr  oder  minder  vollkommen  leisten,  dergestalt,  daß  auch
diese  WVereine  in  der  Regel  Kraft  gegenwärtiger  Verordnung  erlöschen.  Wo
inzwischen,  und  soweit  die  gegenseitigen  Konventionen  dahin  gehen,  und  resp.  abgeändert
  und  neu  geschlossen  werden  möchten,

„daß  sich  die  Nachbarn  unter  einander  mit  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz
und  dergl.  nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen
  gleichförmigen  Preises  unrerstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen
  Fall  in  des  Brandbeschädigten  Wahl  steht,  von  dieser  Unterstützung
  ganz,  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar  nicht  Gebrauch  zu
machen“,
da  sollen  dieselben  nicht  nur  neben  der  Provinzial-Feuer-Sozietät,  ohne  nachtheilige
  Folgen  beim  Eintritt  in  dieselbe  (F.  11.),  ferner  bestehen  dürfen,  sondern
es  soll  Uns  auch  in  Betracht,  daß  es  Orte  und  Zeiten  giebt,  in  welchen  Fuhren,
Stroh  und  dergl.  für  Geld  nicht  zu  haben  oder  in  übermäßigem  Preise  sind,
zum  Wohlgefallen  gereichen,  wenn  solche  ersprießliche  Vereine,  die  ihrer  Natur
nach  nur  klein  seyn  können,  sich  unter  Aufsicht  und  besonderer  Genehmigung
Unserer  Regierungen  möglichst  vervielfältigen.

Es  müssen  jedoch  die  Statuten  der  etwa  schon  bestehenden  Vereine  dieser
  Art  einer  Revision  unterworfen,  auch  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß
ihr  Daseyn  und  ihre  Leistungen  dersenigen  Haupt-Jeuer-Versicherungs-Sozietät,
bei  welcher  die  Gebadude  versichert  stehen,  zu  gehöriger  Zeit  bekannt  werden.

6.  3.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  bisherigen  Sozietäten
  abgewickelt,  imgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in
die  neue  Provinzial-Sozietät  übernemmen  werden  sollen?  nicht  minder  von  welchem
  Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesets  in

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