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der Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhaͤltniß eines Versicherers und eines
Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen
Gesetz pro rata seiner Versicherungs-Summe obliegenden Beiträgen
verhaftet ist. Keine außerhalb der Provinz, sey es im In= oder Auslande, etablirte
auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichtete
Institution soll fortan in der Provinz Wirksamkeit ausuͤben duͤrfen.
6. 2. Die sämmtlichen in der gedachten Provinz bisher bestandenen auf
egenseitige Immodiliar-Wersicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Sozietäten,
"6„ mögen für größere oder kleinere Territorien, einzelne Kreise, Städte oder
andere Abtheilungen bestimmt gewesen seyn, sollen ausgelöset und in die Provinzial-Sozietäkt
verschmolzen werden. · «
Privatvereine, welche zu einem gleichen Zwecke bestehen oder errichtet
werden möchten, sind in diesen Bestimmungen (&. 1. und 2.) nicht mit begriffen,
können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen.
. 2. b. Dagegen bezieht sich die vorausgesprochene Auflösung zwar im
Allgemeinen auch auf diesenigen etwa bisher bestandenen Sozieräten, welche bei
Brandunfällen sich den gegenseitigen Schaden-Ersatz nicht in Gelde, sondern
durch Naturalhülfen an Baufuhren, Stroh-Lieferungen, Baumaterialien-Lieferungen
und dergl. mehr oder minder vollkommen leisten, dergestalt, daß auch
diese WVereine in der Regel Kraft gegenwärtiger Verordnung erlöschen. Wo
inzwischen, und soweit die gegenseitigen Konventionen dahin gehen, und resp. abgeändert
und neu geschlossen werden möchten,
„daß sich die Nachbarn unter einander mit Hülfsfuhren, Stroh, Holz
und dergl. nicht umsonst, sondern gegen Bezahlung eines angemessenen
gleichförmigen Preises unrerstützen, und daß es in jedem einzelnen
Fall in des Brandbeschädigten Wahl steht, von dieser Unterstützung
ganz, oder nur zum Theil, oder gar nicht Gebrauch zu
machen“,
da sollen dieselben nicht nur neben der Provinzial-Feuer-Sozietät, ohne nachtheilige
Folgen beim Eintritt in dieselbe (F. 11.), ferner bestehen dürfen, sondern
es soll Uns auch in Betracht, daß es Orte und Zeiten giebt, in welchen Fuhren,
Stroh und dergl. für Geld nicht zu haben oder in übermäßigem Preise sind,
zum Wohlgefallen gereichen, wenn solche ersprießliche Vereine, die ihrer Natur
nach nur klein seyn können, sich unter Aufsicht und besonderer Genehmigung
Unserer Regierungen möglichst vervielfältigen.
Es müssen jedoch die Statuten der etwa schon bestehenden Vereine dieser
Art einer Revision unterworfen, auch die Anordnung getroffen werden, daß
ihr Daseyn und ihre Leistungen dersenigen Haupt-Jeuer-Versicherungs-Sozietät,
bei welcher die Gebadude versichert stehen, zu gehöriger Zeit bekannt werden.
6. 3. In welcher Art die rechtlichen Verhältnisse der bisherigen Sozietäten
abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in
die neue Provinzial-Sozietät übernemmen werden sollen? nicht minder von welchem
Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Gesets in
Iirk--