Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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theil ihres Gesammtflaͤchenraums (oder weniger) aus ausgemauertem Fachwerk 
bestehen, wenn der Ueberrest der Umfassung ganz massiv und zugleich das Dach 
ganz ohne Strohdocken ist. Als nicht-massive Gebaͤude werden hier alle die- 
jenigen betrachtet, welche mit Stroh, Rohr, Holzspaͤnen oder einem aͤhnlichen 
feuergefaͤhrlichen Material ganz oder theilweise gedeckt oder bekleidet sind, sie 
moͤgen uͤbrigens gebaut seyn, wie sie wollen. Für halb-massiv gelten dann 
alle Gebäude, die nach den vorstehenden Bestimmungen weder den massiven noch 
den nicht-massiven beizuzählen sind. 
Ueberall aber werden Gebaude, die in ununterbrochenem Zusammenhang 
erbaut unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach demsjeni- 
gen Theil, welcher der Feuergefährlichste ist, karakterisirt. 
6. 31b. Isolirt heißen die nicht-massiven Gebqude nur, wenn sie 
zwölf Ruthen oder mehr, die massiven und halb= massiven aber schon, wenn sie 
fünf Ruthen oder mehr von den nächsten Gebäuden entfernt liegen. Gebäude, 
die zu einer und derselben Wirthschaft gehhren, die sogenannten Einlieger= und 
Heuerlings-Wohnungen mit eingeschlossen, werden bei dieser Bestimmung als 
Ein Ganzes betrachtet, so daß ihre Lage und Zusammenhang untereinander in 
größerer, oder der oben bemerkten Nähe den Begriff der Isolirung nicht aufhebt. 
§ 32a. Zu den sehr feuergefährlichen Gewerbe-Anlagen gehören 
Cichorienfabriken, Soda-, Blausdure= und Holzsaäure-Fabriken, Spiegel-Fabriken, 
Woll= und Baumwollen-Spinnereien, Theeröfen, Brennereien und Destillir-An- 
stalten aller Art, Apotheken und Laboratorien, Flachs= und Hanf-Brakemühlen 
und Darren aller Art: dagegen werden Schmelz= und Hammerwerke aller Art, 
Stück= und Glockengießereien, Schmieden aller Art, Salzsiedereien, Dampfma- 
schiaen, Ziegelösen, Tôöpfereien, Oelmühlen, Windmühlen aller Art, gewerbweise 
etriebene Bäckereien, Seifensiedereien, Lichtgießereien, Papierfabriken und Glas- 
hütten für gering seuergefährliche Gewerbe-Anlagen geachtet. 
« s.32b.DerBegriffderfeuergefckbrlichenMaterialienwird 
dadurch erkennbar, daß Heu und Stroh und Alles, was in gleichem oder hoͤ- 
herem Maaß feuergefaͤhrlich ist, dazu gehoͤrt. Sonst aber werden Stuͤlle, 
Scheunen, Wirthschafts-Gebaͤude, Wasser-Korn-Muͤhlen und uͤberhaupt alle 
Bauwerke, welche nicht zu den 8. 32. a. bezeichneten Gewerbe-Anlagen gehoͤ- 
ren, den Wohngebaͤuden gleich geachtet. 
. 33a. Hiernach hat uͤber die Klasse, in welche ein zur Versicherung 
angemeldetes Gebaͤude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Burgemei- 
sters (welchem eventuell der Kreis-Landrath seine Bemerkungen beifuͤgen kann, 
77. 79.) die Provinzial-Feuer-Sozietät zu bestimmen. Der Burgemeister 
at dem Eigenhümer das Resultat seines Gutachtens sogleich, damit der letz- 
tere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Provinzial-Direktion vor 
deren Entscheidung nadher ausführen könne, hiernächst aber auch die Entscheidung 
der Provinzial-Direktion bekannt zu machen. 
Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die von dem Ge- 
bäude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn erwa diese wider 
Vermuthen über irgend einen wesemlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunft 
Jabrgang 1810. (Fo. 1692.) J gaͤbe,
	        
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