Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Bauliche 
Beräuderun= 
gen wäbrend 
der Versiche- 
rungsseit. 
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gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Burgemeister, 
oder sonst nach Gutsinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. 
(. 33b. Ist der Eigenchümer mit der Bestimmung der Provinzial- 
Direktion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben 
aber nicht unterwerfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 107.) der Weg des 
Rekurses, oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
6. 33c. Die Bestimmung der Provinzial-Direktion gilt aber jedenfalls 
einstweilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder 
respektiven schiederichterlichen Verfahrens erst von dem nächsten nach Beendi- 
ung desselben eintretenden ordentlichen Eintrittstermin ab (§5. 15.), in Wirk- 
amkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem 
Zeitpunkt von der Versicherung ganz abzustehen. 
6 34. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate 
in der ersten Klasse auf einen Silbergroschen, 
in der zweiten Klasse auf Zwei Silbergroschen, 
in der dritten Kose auf Drei Silbergroschen, 
in der vierten Klasse auf Vier Silbergroschen, 
in der fünften Klasse auf Fünf Silbergroschen, 
in der sechsten Klasse auf Sechs Silbergroschen, und 
in der siebenten Klasse auf Sieben Silbergroschen 
von jedem Einhundere Thaler Versicherungswerth bestimmt. 
6 35. Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags-Werhäle= 
niß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunke 
der Eröffnung der Provinzial-Feuer-Sozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwi- 
schen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial-Land- 
tag, und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für 
die erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmweise bestimmt, daß schon 
nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision stattfinden soll, und dabei 
für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als 
nöthig oder nützlich anerkannte Abänderung getroffen werden kann. 
6. 36. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude 
eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem 
Maabe erhöht, daß socche grundsätzlich die WVersetzung des versscherten Gebdudes 
in eine andere, zu höheren Beitragen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde: 
so ist der Versicherte verpflichtet, dem Burgemeister binnen Monakofrist davon 
Anzeige zu machen, und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen 
reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwersen. Der Bur- 
gemeister hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen. 
é. 37. Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der 
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
nrdgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müs- 
sen, als Strafe zur Provinzial-Feuer-Sozieräkts-Kasse einzahlen. 
  
i 
. 38.
	        
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