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Bauliche
Beräuderun=
gen wäbrend
der Versiche-
rungsseit.
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gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Burgemeister,
oder sonst nach Gutsinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden.
(. 33b. Ist der Eigenchümer mit der Bestimmung der Provinzial-
Direktion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben
aber nicht unterwerfen, so steht ihm nach seiner Wahl (§. 107.) der Weg des
Rekurses, oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
6. 33c. Die Bestimmung der Provinzial-Direktion gilt aber jedenfalls
einstweilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder
respektiven schiederichterlichen Verfahrens erst von dem nächsten nach Beendi-
ung desselben eintretenden ordentlichen Eintrittstermin ab (§5. 15.), in Wirk-
amkeit tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem
Zeitpunkt von der Versicherung ganz abzustehen.
6 34. Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Jahresrate
in der ersten Klasse auf einen Silbergroschen,
in der zweiten Klasse auf Zwei Silbergroschen,
in der dritten Kose auf Drei Silbergroschen,
in der vierten Klasse auf Vier Silbergroschen,
in der fünften Klasse auf Fünf Silbergroschen,
in der sechsten Klasse auf Sechs Silbergroschen, und
in der siebenten Klasse auf Sieben Silbergroschen
von jedem Einhundere Thaler Versicherungswerth bestimmt.
6 35. Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags-Werhäle=
niß der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunke
der Eröffnung der Provinzial-Feuer-Sozietät an gerechnet, mit Hülfe der inzwi-
schen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial-Land-
tag, und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. Für
die erste dieser zehnjährigen Perioden wird ausnahmweise bestimmt, daß schon
nach den ersten fünf Jahren eine solche Revision stattfinden soll, und dabei
für die nächstfolgenden fünf Jahre auf dem vorbezeichneten Wege eine etwa als
nöthig oder nützlich anerkannte Abänderung getroffen werden kann.
6. 36. Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude
eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem
Maabe erhöht, daß socche grundsätzlich die WVersetzung des versscherten Gebdudes
in eine andere, zu höheren Beitragen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde:
so ist der Versicherte verpflichtet, dem Burgemeister binnen Monakofrist davon
Anzeige zu machen, und sich der aus den getroffenen baulichen Abänderungen
reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwersen. Der Bur-
gemeister hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen.
é. 37. Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so muß der
Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei-
nrdgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müs-
sen, als Strafe zur Provinzial-Feuer-Sozieräkts-Kasse einzahlen.
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. 38.