Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Ein- 
nahme-Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe 
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Ver- 
sicherungs-Kapitalien und des für die Abtheilung reglementsmaßig Ktart- 
findenden Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die au- 
ßerordentlichen Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen 
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterschei- 
dungen in folle verrechnet werden können, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brand- 
Vergütungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt 
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Ge- 
bdudes nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeich- 
net, und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt 
werden. « 
s.102.DieProvinzial-Feuer-Sozietäts-KassemußvondemProvin- 
ziel-Feuer-Sozietäts-DirekkorwenigstensvonvierzuvierWochenrcvidirt, 
außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutfinden des Ober-Präsidenten, jedoch 
wenigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden. 
6. 103. Was die Elementar-Sceuer-Erheber anlangt, so liegt die Re- 
vision ihrer Rezepturen den resp. Steuer-Kontrolleurs ob, die auch ihrerseits 
darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sozietäts-Beiträge gehs= 
rig eingezogen und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden. 
Die Burgemeister haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzufinden, und 
in Bezug auf die Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten daran Theil zu nehmen. 
Auch die Landräthe haben darauf zu wachen, daß diesem Allen gehörig genügt 
werde. 
aultheen in 6 104. Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder An- 
glurtzgeund fragen der letzteren sind zunächst bei der Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion 
und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber 
bei Unserem Ministerium des Innern und der Polizei anzubringen, die Beschwer- 
den, welche über die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion selbst anzubringen, 
und die Anfragen, welche von dieser zu machen sepn möchten, gelangen zunachst 
an den Ober-Prsidenten und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des 
Innern und der Polizei. 
105. Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landtage durch den Ober- 
Prasdete ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzial- 
euer-Sozieräts-Direktion über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, 
welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (6.97.) anzuschlie- 
schliezen sind. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei dicser Gelegenheit 
alle Verhandlungen der Provinzial-Direkrion vorlegen zu lassen, und, wenn sich 
darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache 
zu bringem 
K. 106. Für Streitigkeicen, welche über gegenseitige Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten ente 
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