Full text: Die Reichsbank 1876-1900. (1)

Einleitung. 9 
Andrang zu den Schaltern der Bank, da Jedermann sich noch rechtzeitig durch Wechsel- 
diskontirung 2c. mit Baarmitteln, seien es nun Noten oder Metallgeld, zu versehen 
trachtete. Zur Beschwichtigung der Panik hatte es sich in drei Fällen als nothwendig 
gezeigt, die Begrenzung der ungedeckten Notenausgabe zu suspendiren. 
' Diese Erfahrungen veranlaßten den deutschen Gesetzgeber, einen neuen Weg 
einzuschlagen. Den Banken wurde zwar die Ueberschreitung des ihnen zugewiesenen 
Notenkontingents gestattet, aber durch die fünfprozentige Steuer auf die Mehr- 
ausgabe von ungedeckten Noten sollten die Banken veranlaßt werden, durch eine Er- 
höhung ihres Diskontsatzes auf mindestens 5 Prozent der Ueberschreitung des Kontingents 
entgegenzuwirken. 
Für die Gestaltung der Notenausgabe in Deutschland ist dieses System von großer 
Bedentung geworden. 
Die bisher aufgeführten Bestimmungen, welche allen Notenbanken als zwingendes 
Recht auferlegt wurden, erschienen jedoch nicht als ausreichend, um die bei der Reform 
des Bankwesens ins Auge gefaßten Jiele zu erreichen. Um weitergehende Vorschriften 
mit der Achtung vor den wohlerworbenen Privatrechten in Einklang zu bringen, wurde 
den Privatnotenbanken im Bankgesetze die Wahl gelassen, ihren Notenumlauf und ihren 
ganzen Geschäftsbetrieb streng auf das Territorium des Staates, der ihnen das Noten- 
recht verliehen hatte, beschränkt zu sehen, oder sich freiwillig einer Reihe von tief- 
greifenden Bestimmungen zu unterwerfen. 
Insbesondere hatten sich die Banken danach zu verpflichten, jederzeit für min- 
destens ein Drittel der von ihnen ausgegebenen Noten eine Deckung in kursfähigem 
deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder Gold in Barren oder ausländischen Münzen, 
für den Rest bankmäßige Wechsel bereit zu halten. 
Die Banken hatten außerdem darein zu willigen, daß ihre Befugniß zur Noten- 
ausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von zehn zu zehn Jahren 
gekündigt werden kann. Oadurch sollte der Gesetzgebung freie Hand für eine künftige 
einheitliche Ordnung des Bankwesens gesichert werden. 
Des Weiteren waren Vorschriften über Einlösungsstellen für die Banknoten, über 
die gegenseitige Annahme von Noten der sich den fakultativen Vorschriften unterwerfenden 
Banken, über die Ansammlung eines Reservefonds und über die Publikation des Diskont- 
satzes getroffen. 
Gewisse Erleichterungen wurden vorgesehen für Banken, welche ihre Notenausgabe 
auf den Betrag ihres Grundkapitals einschränken würden. 
In der Hauptsache waren diese Vorschriften bereits in dem Regierungsentwurf 
enthalten.