Full text: ABC des Reichsrechts. (64a)

ABLC des Reichsrechts 
Zur Einführung 
I. Allgemeines 
Das A BC des Reichsrechts bezweckt, die Auffindung aller im Bundesgesetzblatt und Reichsgesetzblatt 
veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Erlasse zu erleichtern und zu beschleunigen. 
Es stellt eine zusammenfassende Bearbeitung aller bisher erschienenen Jahres= und Hauptsachverzeichnisse 
dar. Im A BC des Reichsrechts sind alle Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Erlasse usw. nament- 
lich aufgeführt, die der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich erlassen haben. Das A B erfaßt dem- 
nach alle Veröffentlichungen des Bundesgesetzblatts (von 1867 bis 1871) und des Reichsgesetzblattes (von 
1871 bis 1929). 
Seit 1922 erscheint das Reichsgesetzblatt in zwei gesonderten Teilen: „Reichsgesetzblatt Teil I und „Reichs- 
gesetzblatt Teil II. 
Teil II bringt: 
1. Internationale Ubereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen Reich und 
Ländern, auch soweit sie als Gesetz verkündet sind; 
2. Veröffentlichungen, die betreffen: 
a) den Reichshaushalt und das Ortsklassenverzeichnis, 
b) den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 
J) innere Angelegenheiten der Wehrmacht, 
d) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See= und Binnenschiffahrt) und die Reichswasserstraßen, 
e) die Kohlen= und die Kaliwirtschaft sowie die Industriebelastung, 
h innere Angelegenheiten des Reichstags und des Reichswirtschaftsrats, 
8) die Reichsbank, die Privatnotenbanken, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für deutsche 
Industrieobligationen. 
Alle übrigen Veröffentlichungen erscheinen in Teil I. Teil I enthält außerdem Inhaltsangaben über die 
in Teil II erschienenen Veröffentlichungen. Das Sachverzeichnis für Teil I umfaßt auch den Teil II) ein 
besonderes Sachverzeichnis für Teil II wird nicht ausgegeben. 
II. Anleitung zur Benutzung 
Stichwörter. Der Inhalt der Bundes= und Reichsgesetzblätter ist alphabetisch nach Stichwörtern (Fett- 
druc) geordnet, die in der Regel aus den lUlbberschriften der einzelnen Veröffentlichungen (Gesetze, Staats- 
verträge, Verordnungen usw.) abgeleitet sind. Bei wichtigeren und umfangreicheren Veröffentlichungen 
sind einzelne Schlagwörter auch aus dem Wortlaut oder den Uberschriften einzelner Abschnitte der Veröffent- 
lichungen entnommen.
	        
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