Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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.Angefangene  Erhebungseinheiten  werden  voll
gerechnet.  ·-.Unter,,Mona«isteinZeitraumvonZoauf-


  Tagen  zu  verstehen.

Bruchpfennige  werden  auf  volle  Pfennige  nach
oben  abgerundet.

.  Bei  nicht  auf  Tragfähigkeit  vermessenen  Fahrzeugen
  werden  2.  ebm  Raumgehalt  gleich  1t
Tragfähigkeit  gerechnet.

Befreiungen:

Von  der  Entrichtung  der  Abgaben  sind  befreit

und  zwar:

A.  vom  Schiffsliegegeld:

1.  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen
einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen  oder  um  Besorgungen  für  den  Lebensunterhalt.
  der  Bemannung  oder  zum  Zwecke
des  Besuchs  von  Angehörigen  die  Bollwerksanlagen
  benutzen  und  dieselben  ohne  die
Ladung  ganz  oder  teilweise  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen.

2.  Fahrzeuge,  welche  wegen  erlittener  Beschädigungen
  oder  anderer  auf  Erfordern  nachzuweisenden
  Unglücksfälle,  wegen  Eisgang,
Sturmes  oder  widriger  Winde  die  Bollwerksanlagen
  benutzen  und  diese  mit  unveränderter
Lagung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Teil
davon  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer
Gegenstände  erfolgt  ist.

3.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hilfeleistung  bei  in  Not
befindlichen  Schiffen  die  Bollwerksanlagen  verlassen
  und  von  dort  dahin  zurückkehren.

Werden  sie  hierbei  zum  Löschen  oder  Bergen
von  Waren  oder  Gütern  verwendet,  so  steht
ihnen  die  Befreiung  nur  dann  zu,  wenn  die
teilweise  gelöschten  oder  geleichterten  Schiffe
selbst  die  Bollwerksanlagen  benutzen,  um  dort
die  Ladung  wieder  einzunehmen  oder  den
Rest  derselben  völlig  zu  löschen.

4.  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigentum  des  Deutschen

Reichs  oder  des  preußischen  Staates  sind,

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oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Güter  für
Königliche,  für  Reichs=  oder  für  Staatsrechnung
  befördern  oder  die  Bollwerksanlagen
  in  leerem  Zustande  anlaufen,
entweder  um  lediglich  solche  Güter  zu  laden.
oder  sie  unbeladen  verlassen,  nachdem  sie
ausschließlich  solche  dort  gelöscht  haben  —
in  den  Fällen  zu  b)  auf  Freipässe.

5.  Fahrzeuge,  welche  den  städtischen  Wochenmarktsverkehr
  in  Fiddichow  vermitteln.

6.  Fahrzeuge  mit  frischem  Gras  und  Heu  zum
Wirtschaftsgebrauche  des  Einführenden,  sofern
letzterer  Eingesessener  der  Stadtgemeinde
Fiddichow  ist.

 

B.  vom  Ufer=  und  Lagergelde.

1.  Güter,  welche  für  Königliche,  für  Reichs=  oder
Staatsrechnung  bestimmt  sind.

2.  Die  Ladungen  derjenigen.  Fahrzeuge,  welche
den  städtischen  Wochenmarktverkehr  in  Fiddichow
  vermitteln,  sowie  frisches  Gras  und  Heu
für  den  Wirtschaftsbetrieb  der  Einführenden,
sofern  letzterer  Gemeindeeingesessener  der
Stadt  Fiddichow  ist.

3.  Zurückgesandte  oder  wiedereingehende  leere

isten,  Kisten  mit  leeren  Flaschen,  leere  Behälter

  und  Fastagen,  für  welche  bei  ihrem

Eingange  oder  Ausgange  ein  Ufergeld  in

Fiddichow  nach  diesem  Tarif  entrichtet  ist.

Dieser  Tarif  tritt  an  Stelle  des  bisherigen
Tarifs  vom  27.  Mai  1905  am  15.  März  1914
in  Kraft.

Stettin,  den  4.  März  1914.

Der  Regierungspräsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.

170)  Behkanntmachung.
In  Pölitz  i.  Pom.  ist  eine  Kommission  zur

Abhaltung  von  Elbschifferprüfungen  nach  den
Vorschriften  über  die  Zulassung  als  Elbschiffer  vom
27.  Dezember  1890  errichtet  worden.

Die  Vorschriften  sind  im  Amtsblatt  für  1891
Seite  14  abgedruckt.

Stettin,  den  5.  März  1914.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
171)  Bekanntmachung.

Namens  des  Provinzialrats  der  Provinz  Pommern
  hat  der  Herr  Vorsitzende  die  Verlegung  des
in  Stargard  i.  Pom.  auf  den  17.  April  d.  Js.
angesetzten  Vieh=  und  Pferdemarktes  auf
Dienstag,  den  7.  April  d.  IJs.  genehmigt.

Stettin,  den  10.  März  1914.

Der  Regierungs-Präsident.

der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.
172)  Bekanntmachung.

Bei  der  heute  nach  Maßgabe  der  §8  39,  41
und  47  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850  wegen
Errichtung  von  Rentenbanken,  sowie  des  §  6  des
Gesebes  vom  7.  Juli  1891,  betreffend  die  Beförderung
  der  Errichtung  von  Rentengütern,  im
Beisein  eines  Notars  und  der  Abgeordneten  der
Provinzial-Vertretung  stattgehabten  öffentlichen
Auslosung  Pommerscher  Rentenbriefe  sind  die  in
nachfolgendem  Verzeichnisse  aufgeführten  Nummern
  gezogen  worden.  Sie  werden  den  Besitzern
mit  der  Aufforderung  gekündigt,  den  Kapitalbetrag
  gegen  Quittung  und  Rückgabe  der  ausgelosten
  Rentenbriefe  mit  den  dazu  gehörigen