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.Angefangene Erhebungseinheiten werden voll
gerechnet. ·-.Unter,,Mona«isteinZeitraumvonZoauf-
Tagen zu verstehen.
Bruchpfennige werden auf volle Pfennige nach
oben abgerundet.
. Bei nicht auf Tragfähigkeit vermessenen Fahrzeugen
werden 2. ebm Raumgehalt gleich 1t
Tragfähigkeit gerechnet.
Befreiungen:
Von der Entrichtung der Abgaben sind befreit
und zwar:
A. vom Schiffsliegegeld:
1. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen
einzuziehen oder Ordres in Empfang zu
nehmen oder um Besorgungen für den Lebensunterhalt.
der Bemannung oder zum Zwecke
des Besuchs von Angehörigen die Bollwerksanlagen
benutzen und dieselben ohne die
Ladung ganz oder teilweise veräußert zu haben,
wieder verlassen.
2. Fahrzeuge, welche wegen erlittener Beschädigungen
oder anderer auf Erfordern nachzuweisenden
Unglücksfälle, wegen Eisgang,
Sturmes oder widriger Winde die Bollwerksanlagen
benutzen und diese mit unveränderter
Lagung wieder verlassen, ohne daß ein Teil
davon veräußert oder die Zuladung anderer
Gegenstände erfolgt ist.
3. Fahrzeuge, welche zur Hilfeleistung bei in Not
befindlichen Schiffen die Bollwerksanlagen verlassen
und von dort dahin zurückkehren.
Werden sie hierbei zum Löschen oder Bergen
von Waren oder Gütern verwendet, so steht
ihnen die Befreiung nur dann zu, wenn die
teilweise gelöschten oder geleichterten Schiffe
selbst die Bollwerksanlagen benutzen, um dort
die Ladung wieder einzunehmen oder den
Rest derselben völlig zu löschen.
4. Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigentum des Deutschen
Reichs oder des preußischen Staates sind,
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oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Güter für
Königliche, für Reichs= oder für Staatsrechnung
befördern oder die Bollwerksanlagen
in leerem Zustande anlaufen,
entweder um lediglich solche Güter zu laden.
oder sie unbeladen verlassen, nachdem sie
ausschließlich solche dort gelöscht haben —
in den Fällen zu b) auf Freipässe.
5. Fahrzeuge, welche den städtischen Wochenmarktsverkehr
in Fiddichow vermitteln.
6. Fahrzeuge mit frischem Gras und Heu zum
Wirtschaftsgebrauche des Einführenden, sofern
letzterer Eingesessener der Stadtgemeinde
Fiddichow ist.
B. vom Ufer= und Lagergelde.
1. Güter, welche für Königliche, für Reichs= oder
Staatsrechnung bestimmt sind.
2. Die Ladungen derjenigen. Fahrzeuge, welche
den städtischen Wochenmarktverkehr in Fiddichow
vermitteln, sowie frisches Gras und Heu
für den Wirtschaftsbetrieb der Einführenden,
sofern letzterer Gemeindeeingesessener der
Stadt Fiddichow ist.
3. Zurückgesandte oder wiedereingehende leere
isten, Kisten mit leeren Flaschen, leere Behälter
und Fastagen, für welche bei ihrem
Eingange oder Ausgange ein Ufergeld in
Fiddichow nach diesem Tarif entrichtet ist.
Dieser Tarif tritt an Stelle des bisherigen
Tarifs vom 27. Mai 1905 am 15. März 1914
in Kraft.
Stettin, den 4. März 1914.
Der Regierungspräsident.
In Vertretung:
von Seebach.
170) Behkanntmachung.
In Pölitz i. Pom. ist eine Kommission zur
Abhaltung von Elbschifferprüfungen nach den
Vorschriften über die Zulassung als Elbschiffer vom
27. Dezember 1890 errichtet worden.
Die Vorschriften sind im Amtsblatt für 1891
Seite 14 abgedruckt.
Stettin, den 5. März 1914.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
171) Bekanntmachung.
Namens des Provinzialrats der Provinz Pommern
hat der Herr Vorsitzende die Verlegung des
in Stargard i. Pom. auf den 17. April d. Js.
angesetzten Vieh= und Pferdemarktes auf
Dienstag, den 7. April d. IJs. genehmigt.
Stettin, den 10. März 1914.
Der Regierungs-Präsident.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
172) Bekanntmachung.
Bei der heute nach Maßgabe der §8 39, 41
und 47 des Gesetzes vom 2. März 1850 wegen
Errichtung von Rentenbanken, sowie des § 6 des
Gesebes vom 7. Juli 1891, betreffend die Beförderung
der Errichtung von Rentengütern, im
Beisein eines Notars und der Abgeordneten der
Provinzial-Vertretung stattgehabten öffentlichen
Auslosung Pommerscher Rentenbriefe sind die in
nachfolgendem Verzeichnisse aufgeführten Nummern
gezogen worden. Sie werden den Besitzern
mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag
gegen Quittung und Rückgabe der ausgelosten
Rentenbriefe mit den dazu gehörigen