Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

612  Nr.  103.  1916=8

  6.
Veräußerungserlaubnis.

Für  den  Ankauf  von  Fahrraddecken  und  -schläuchen,  die  durch  die  vorstehenden
Anordnungen  beschlagnahmt  sind  und  nicht  mehr  benutzt  werden  dürfen,  werden
Sammelstellen  eingerichtet  und  bekanntgegeben.

Die  Veräußerung  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Fahrraddecken  und
Fahrradschläuche  ist  nur  an  eine  eingerichtete  Sammelstelle  für  Fahrradbereifungen
zulässig.  .«,

Die  Sammelstellen  werden  für  die  zur  Ablieferung  kommenden  Fahrradbereifungen
  folgende  Preise  zahlen:  «

«  Decke  Schlauch

Klasse  n  sehr  gut  780
asse  a  sehr  gut..  .....

„  b  gt  330900  2,00
„  C  noch  brauchhrrr  l1500  1,50

„  d  unbrauchrr  00450  ,
Die  Sammelstellen  sind  ermächtigt,  gegen  Empfangsbescheinigung  auch  Fahrradbereifungen
  anzunehmen,  die  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.

87.

Meldepflicht.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche,
die  bis  zum  15.  September  1916  nicht  an  eine  Sammelstelle  abgeliefert  sind,  unterliegen,
sofern  sie  nicht  weiterbenutzt  werden  dürfen,  einer  Meldepflicht.

Sie  sind  bis  zum  1.  Oktober  1916  an  die  für  den  Lagerort  der  Fahrraddecken
und  -schläuche  zuständige  Ortsbehörde  zu  melden,  von  welcher  amtliche  Meldescheine
rechtzeitig  einzufordern  sind.

86.
Enteignung.

Diejenigen  meldepflichtigen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  (6  7),  welche  bis
zum  16.  September  1916  nicht  an  eine  Sammelstelle  abgeliefert  sind,  werden  enteignet
werden.  .

Mit  der  Enteignung  und  ihrer  Durchführung  werden  die  gleichen  Behörden  beanftragt,
  welche  mit  der  Durchführung  der  Verordnung  M.  325/7.  15.  K.R.A.,  betreffend
Beschlagnahme,  Meldepflicht  und  Ablieferung  von  fertigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten
  Gegenständen  aus  Kupfer,  Messing  und  Reinnickel,  betraut  worden  sind.

6#9.

Inkrafttreten  der  Bekanntmächung.  .  .«
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Beginn  des  12.  August  1916  in  Kraft.