Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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und  demnach  von  den  letzteren  an  die  ersteren  so  viel  irgend  thunlich  nur  Quittungen
  uͤber  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  eingesendet  werden.

6.  86.  Da  alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  bei  der  Direktion  nachgesucht
  und  justiftzirt  und  von  ihr  festgesetzt  und  angewiesen  werden,  so  leisten  auch
die  Kreisrezepturen  alle  auf  sie  delegirten  Zahlungen  ihrerseits  nur  im  Namen
und  für  Rechnung  der  Regicrungs-Hauprkasse  und  dürfen  keine  Auszahlungen
ohne  deren  spezielle  Anweisung  leisten.  Um  zu  diesem  Zwecke  eine  ununrerbrochene
Uebersicht  von  dem  Zustande  der  Kreisrezepturen  zu  haben,  müssen  letztere  am
Schlusse  jeden  Monaks  der  Direktion  einen  Abschluß  von  dem  Soll,  Ist,  Rest
und  Bestande  der  Kreis-Feuersozietäts-Fonds  einsenden.

*4  87.  Was  die  Rechnungsabnahme  betrifft,  so  findet  solche  bei  den
Kreisrezepturen  nicht  Statt,  dagegen  muß  jede  Kreiskasse  bis  zum  1.  Oktober  jeden
  Jahres  eine  spezielle  Nachweisung  der  eingegangenen  Zahlungen  und  der  erwanigen
  Reste  der  Sozietäts-Direktion  einreichen.

6.  88.  Darauf  zu  halten,  daß  die  Ablieferung  der  eingegangenen  Beiträge
  resp.  baar  und  in  Quittungen  über  die  auf  Anweisung  geleisteten  Zahlungen
  mit  der  Restnachweisung  pünktlich  erfolge  und  zu  dem  Zwecke  bei  der  Regierungs-Hauptkasse
  für  jede  Kreisrezeptur  ein  besonderes  Konto  führen  zu  lassen,
liegt  der  Sozietäts-Direktion  bei  eigener  Verhaftung  ob.

6.  89.  Die  Regierungs-Hauptkasse  hingegen  legt  allährlich  eine  förmliche
und  vollständige  Rechnung  ab.

90.  Diese  wird  von  der  Sozietäls-Direktion  mit  Zuziehung  dreier  zu
diesem  Zwecke  aus  den  Interessenten  zu  wählenden  Depurirten  revidirt  und  auch
von  dieser  event.  die  Decharge  ertheilt.

Die  Wahl  dieser  Deputirten  erfolgt  durch  die  Kirchspiels-Kommissarien  unter
  neun  von  der  Dircktion  vorzuschlagenden  Kandidaten  nach  der  Stimmenmehrheit.
  Die  nächstfolgenden  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  zu  Stellvertretern
  bestimmt.  Die  Dauer  ihrer  Verpflichtungen,  wofür  denselben  die  gewöhnlichen
  Dickten  (2  Rehlr.)  und  Reisekosten  (1  Rthlr.)  pro  Meile  zu  bewilligen  sind,
wird  auf  drei  Jahre  bestimmt.

.  91.  Uebrigens  steht  nicht  nur  jedem  Assozürten  die  Einsscht  der  Rechnungen
  nach  bewirkter  Revision  derselben  bei  der  Sozietäts-Direktion  frei,  sondern
es  soll  auch  alljährlich  auf  den  Grund  der  erfolgten  Decharge  eine  Uebersicht  von
dem  Zustande  des  Feuersozietäts-Conds  durch  das  Amrsdlat  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  und  eine  Abschrift  dieser  Uebersicht  dem  Ober-Präsidenten  eingereicht
  werden.

6.  92.  Die  Juslüfikation  der  Kassen-Einnahmen  erfolgt  auf  folgende
Weise:

Go.  1874.)  a)  das