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und demnach von den letzteren an die ersteren so viel irgend thunlich nur Quittungen
uͤber die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesendet werden.
6. 86. Da alle Zahlungen ohne Unterschied bei der Direktion nachgesucht
und justiftzirt und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch
die Kreisrezepturen alle auf sie delegirten Zahlungen ihrerseits nur im Namen
und für Rechnung der Regicrungs-Hauprkasse und dürfen keine Auszahlungen
ohne deren spezielle Anweisung leisten. Um zu diesem Zwecke eine ununrerbrochene
Uebersicht von dem Zustande der Kreisrezepturen zu haben, müssen letztere am
Schlusse jeden Monaks der Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest
und Bestande der Kreis-Feuersozietäts-Fonds einsenden.
*4 87. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so findet solche bei den
Kreisrezepturen nicht Statt, dagegen muß jede Kreiskasse bis zum 1. Oktober jeden
Jahres eine spezielle Nachweisung der eingegangenen Zahlungen und der erwanigen
Reste der Sozietäts-Direktion einreichen.
6. 88. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der eingegangenen Beiträge
resp. baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen
mit der Restnachweisung pünktlich erfolge und zu dem Zwecke bei der Regierungs-Hauptkasse
für jede Kreisrezeptur ein besonderes Konto führen zu lassen,
liegt der Sozietäts-Direktion bei eigener Verhaftung ob.
6. 89. Die Regierungs-Hauptkasse hingegen legt allährlich eine förmliche
und vollständige Rechnung ab.
90. Diese wird von der Sozietäls-Direktion mit Zuziehung dreier zu
diesem Zwecke aus den Interessenten zu wählenden Depurirten revidirt und auch
von dieser event. die Decharge ertheilt.
Die Wahl dieser Deputirten erfolgt durch die Kirchspiels-Kommissarien unter
neun von der Dircktion vorzuschlagenden Kandidaten nach der Stimmenmehrheit.
Die nächstfolgenden werden nach der Stimmenmehrheit zu Stellvertretern
bestimmt. Die Dauer ihrer Verpflichtungen, wofür denselben die gewöhnlichen
Dickten (2 Rehlr.) und Reisekosten (1 Rthlr.) pro Meile zu bewilligen sind,
wird auf drei Jahre bestimmt.
. 91. Uebrigens steht nicht nur jedem Assozürten die Einsscht der Rechnungen
nach bewirkter Revision derselben bei der Sozietäts-Direktion frei, sondern
es soll auch alljährlich auf den Grund der erfolgten Decharge eine Uebersicht von
dem Zustande des Feuersozietäts-Conds durch das Amrsdlat zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und eine Abschrift dieser Uebersicht dem Ober-Präsidenten eingereicht
werden.
6. 92. Die Juslüfikation der Kassen-Einnahmen erfolgt auf folgende
Weise:
Go. 1874.) a) das