Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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den  Kapitalbetrag  gegen  Rückgabe  der  Rentenbriefe
und  zwar:  «
«  zulmitdenZinsscheinenReihel
Nr.  8/16,
zu  II  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  IV
Nr.  2/16  und  Erneuerungsscheinen
vom  1.  Juli  1916  ab  bei  unserer  Kasse  hierselbst,
  Augustaplatz  Nr.  5,  oder  bei  der  Königlichen
Rentenbankkasse  zu  Berlin,  Klosterstraße  761,  in
Empfang  zu  nehmen.

Vom  1.  Juli  1916  ab  hört  die  Verzinfung
dieser  Rentenbriefe  auf.  Inhaber  von  ausgelosten
und  gekündigten  Rentenbriefen  können  dieselben
unter  Beifügung  einer  Quittung  durch  die  Post  an
die  genannten  Kassen  einsenden,  worauf  auf  Verlangen
  die  Ubersendung  des  Barbetrages  auf  gleichem
Wege  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Empfängers
erfolgen  wird.

In  dem  Verzeichnisse  sind  auch  die  Nummern
der  bereits  seit  2  Jahren  rückständigen  Rentenbriefe,
welche  noch  nicht  zur  Zahlung  vorgelegt  sind,  abgedruckt.
  Die  Inhaber  der  betreffenden  Rentenbriefe
  werden  zur  Vermeidung  ferneren  Zinsverlustes
an  die  Erhebung  ihrer  Kapitalien  erinnert.

Stettin,  den  11.  Februar  1916.

Königliche  Direktion  der  Rentenband

der  Königlichen  Oberzoll-Direktion
für  die  Provinz  Pommern.

90)  Behanntmachung.

Das  in  der  Beilaßrolle  des  Königlichen  Hauptzollamts
  Stettin  —  Auslandsverkehr  eingetragene
Dienstsiegel  mit  der  Umschrift  „K.  Preuß.  Steuer-Kontrolle
  B  Nr.  1899“,  welches  abhanden  gekommen
ist,  wird  für  ungültig  erklärt.

Stettin,  den  7.  Februar  1916.

Königliche  Oberzolldirektion.

anderer  Behörden.

91)  Bekanntmachung.

Um  die  Nachfrage  nach  Arbeitskräften  in
Landwirtschaft  und  Gewerbe  zu  regeln,  wird  für
die  Bezirke  des  I.,  II.,  XVII.  und  XX.  Armeekorps
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auf  Grund
des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  und  11.  Dezember  1915
(R.-G.-Bl.  S.  813)  folgendes  bestimmt:

1.  Es  ist  verboten,  männliche  oder  weibliche  Arbeiter
  jeder  Art,  Vorarbeiter,  Werkmeister,
Motorführer  und’  Handwerksgesellen  anzuwerben,
  um  sie  außerhalb  der  Provinz  ihres
Aufenthaltsorts  zu  beschäftigen.  Zur  Provinz
Pommern  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung
gehört  auch  der  Regierungsbezirk  Bromberg.

Verboten  ist  insbesondere  eine  derartige

Anwerbung  durch  Mittelspersonen  oder  durch

Zeitungsanzeigen.

 

2.  Ausnahmen  sind  zulässig.  Sie  bedürfen  de
schriftlichen  Genehmigung  des  für  den  Aufent
haltsort  des  Arbeitnehmers  zuständigen  Re
gierungspräsidenten.

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot  zu  1

werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre

bestraft.  Beim  Vorliegen  mildernder  Um  ständ
kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu

1500  .¾  erkannt  werden.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung

  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  FSeiturkte

treten  die  in  den  Bezirken  des  I.,  II.,  XVII.

und  XX.  Armeekorps  erlassenen  Verordnungen

über  Anwerbeverbote  außer  Kraft.

Königsberg  i.  Pr.,  Stettin,  Danzig,  Allenstein,
Graudenz,  Thorn,  Kulm,  Marienburg,
Swinemünde,  den  5.  Februar  1916.

Die  stellvertretenden  Generalkommandos

des  I.,  II.,  XVII.  und  XX.  Armeekorps.

Graf  zu  Eulenburg,
General  der  Kavallerie.

Freiherr  v.  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments

  Königin.
v.  Schack,
General  der  Infanterie.
Graf  von  Schlieffen,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürasster-Regiments
  Königin.

Der  Gouverneur  der  Festung  Graudenz.
v.  Hennigs,
Generalleutnant.

Der  Gouverneur  der  Festung  Thorn.
v.  Dickhuth-Harrach,
Generalleutnant.
Der  Kommandant  der  Festung  Danzig.
v.  Pfuehl,
Generalmajor.

Der  Kommandant  der  Festung  Kulm.
v.  Bünau,
Generalmajor.

Der  Kommandont  der  Festung  Marienburg.
Freiherr  v.  Rechenberg,
Generalmajor.

Der  Kommandant  der  Festung  Swinemünde.
von  Henning,

Oberst.
Abt.  2.  Nr.  6953.

92)  Lehrgänge  über  Obst=  und  Gemüseban
an  der  Königlichen  Lehranstalt  für  Obst=  und
Gartenbau  zu  Proskau,  O.-S.,  finden

vom  23.  bis  26.  Februar
ein  Lehrgang  über  Gemüsebau,  und
vom  28.  Februar  bis  4.  März
ein  solcher  über  Obstbau  statt.  An  jedem  von
ihnen  können  Männer  und  Frauen,  ohne  Rück-