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den Kapitalbetrag gegen Rückgabe der Rentenbriefe
und zwar: «
« zulmitdenZinsscheinenReihel
Nr. 8/16,
zu II mit den Zinsscheinen Reihe IV
Nr. 2/16 und Erneuerungsscheinen
vom 1. Juli 1916 ab bei unserer Kasse hierselbst,
Augustaplatz Nr. 5, oder bei der Königlichen
Rentenbankkasse zu Berlin, Klosterstraße 761, in
Empfang zu nehmen.
Vom 1. Juli 1916 ab hört die Verzinfung
dieser Rentenbriefe auf. Inhaber von ausgelosten
und gekündigten Rentenbriefen können dieselben
unter Beifügung einer Quittung durch die Post an
die genannten Kassen einsenden, worauf auf Verlangen
die Ubersendung des Barbetrages auf gleichem
Wege auf Gefahr und Kosten des Empfängers
erfolgen wird.
In dem Verzeichnisse sind auch die Nummern
der bereits seit 2 Jahren rückständigen Rentenbriefe,
welche noch nicht zur Zahlung vorgelegt sind, abgedruckt.
Die Inhaber der betreffenden Rentenbriefe
werden zur Vermeidung ferneren Zinsverlustes
an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert.
Stettin, den 11. Februar 1916.
Königliche Direktion der Rentenband
der Königlichen Oberzoll-Direktion
für die Provinz Pommern.
90) Behanntmachung.
Das in der Beilaßrolle des Königlichen Hauptzollamts
Stettin — Auslandsverkehr eingetragene
Dienstsiegel mit der Umschrift „K. Preuß. Steuer-Kontrolle
B Nr. 1899“, welches abhanden gekommen
ist, wird für ungültig erklärt.
Stettin, den 7. Februar 1916.
Königliche Oberzolldirektion.
anderer Behörden.
91) Bekanntmachung.
Um die Nachfrage nach Arbeitskräften in
Landwirtschaft und Gewerbe zu regeln, wird für
die Bezirke des I., II., XVII. und XX. Armeekorps
im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund
des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 und 11. Dezember 1915
(R.-G.-Bl. S. 813) folgendes bestimmt:
1. Es ist verboten, männliche oder weibliche Arbeiter
jeder Art, Vorarbeiter, Werkmeister,
Motorführer und’ Handwerksgesellen anzuwerben,
um sie außerhalb der Provinz ihres
Aufenthaltsorts zu beschäftigen. Zur Provinz
Pommern im Sinne dieser Bekanntmachung
gehört auch der Regierungsbezirk Bromberg.
Verboten ist insbesondere eine derartige
Anwerbung durch Mittelspersonen oder durch
Zeitungsanzeigen.
2. Ausnahmen sind zulässig. Sie bedürfen de
schriftlichen Genehmigung des für den Aufent
haltsort des Arbeitnehmers zuständigen Re
gierungspräsidenten.
3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot zu 1
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um ständ
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
1500 .¾ erkannt werden.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung
in Kraft. Mit dem gleichen FSeiturkte
treten die in den Bezirken des I., II., XVII.
und XX. Armeekorps erlassenen Verordnungen
über Anwerbeverbote außer Kraft.
Königsberg i. Pr., Stettin, Danzig, Allenstein,
Graudenz, Thorn, Kulm, Marienburg,
Swinemünde, den 5. Februar 1916.
Die stellvertretenden Generalkommandos
des I., II., XVII. und XX. Armeekorps.
Graf zu Eulenburg,
General der Kavallerie.
Freiherr v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
Königin.
v. Schack,
General der Infanterie.
Graf von Schlieffen,
General der Kavallerie à la suite des Kürasster-Regiments
Königin.
Der Gouverneur der Festung Graudenz.
v. Hennigs,
Generalleutnant.
Der Gouverneur der Festung Thorn.
v. Dickhuth-Harrach,
Generalleutnant.
Der Kommandant der Festung Danzig.
v. Pfuehl,
Generalmajor.
Der Kommandant der Festung Kulm.
v. Bünau,
Generalmajor.
Der Kommandont der Festung Marienburg.
Freiherr v. Rechenberg,
Generalmajor.
Der Kommandant der Festung Swinemünde.
von Henning,
Oberst.
Abt. 2. Nr. 6953.
92) Lehrgänge über Obst= und Gemüseban
an der Königlichen Lehranstalt für Obst= und
Gartenbau zu Proskau, O.-S., finden
vom 23. bis 26. Februar
ein Lehrgang über Gemüsebau, und
vom 28. Februar bis 4. März
ein solcher über Obstbau statt. An jedem von
ihnen können Männer und Frauen, ohne Rück-