Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Plätten,  Bügelgeräte,  Nippessachen,  Thermometer,  Schreibgarnituren,  Bettwärmer
Säulenwagen,  Biersiphons,  Selbstschenker,  Badeöfen.
Pb)  Ferner  dürfen  abgeliefert  und  müssen  seitens  der  Sammelstellen  angenommen  werden:
Sämtliche  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing,  Notguß,  Tombak,  Bronze.
Neusilber,  (Alfenid,  Christofle,  Alpakka)  und  Reinnickel,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der
Verfügung  M.  1/4.  15.  K.  R.  A.,  betreffend  „Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme
von  Metallen“  an  die  Metall-  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriums  gemeldet  worden  sind.
Es  wird  vergütet:
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Kupfer  ..  1,70  Mark  für  das  Kilo.
Für  Materialien  u.  Gegenstände  aus  Messing,  Rotguß,  Tombak,  Bronze  1,00

Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Neusilber  (Alfenid,  Christofle,  5A
Alpakkkeaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,00  „  „  „  „
Für  Materialien  und  Gegenstände  aus  Reinnickel  4,50

Auch  Altmaterial  darf  zu  diesen  Preisen  angenommen  werden;  als  Altmaterial  im  Sinne  diefer
Verordnung  werden  solche  Gegenstände  angesehen,  die  sich  in  einem  Zustande  befinden,  in  dem  sie  nicht
mehr  für  den  durch  ihre  Gestaltung  gegebenen  Zweck  benutzt  werden  können.

11.
Aufragen.
Anfragen  über  diese  Verordnung  sind  an  die  zuständigen  Kommunalverbände  zu  richten.

Zusätze

a)  Aufschub  der  Zwangsvollstreckung  für  einige  Gegenstände.  Der  Endzeitpunkt  für  die  Durchführung
  der  Zwangsvollstreckung  wird  für  die  nachbenannten  Gegenstände  wie  folgt
hinansgeschoben:

für  die  unter  §  2,  Klasse  A,  Ziffer  2  und  3  fallenden  Gegenstände,  soweit  sie  nachweislich
zur  Herstellung  menschlicher  oder  tierischer  Nahrung  dienen,  oder  soweit  es  sich  um  in
Herden  eingebaute  Wasserschiffe  und  dergleichen  handelt,  bis  zum  31.  Juli  1916,

für  die  unter  §  2,  Klasse  B,  Ziffer  2  fdllenden  Gegenstände  bis  zum  30.  September  1916.

Für  die  anderen,  vorstehend  nichtgenannten  Gegenstände  tritt  keine  Fristverlängerung  ein.

b)  Zu  Dampfkocheinrichtungen  gehörende  Armaturen,  für  die  Ersatz  aus  beschlagnahmefreiem
Material  nicht  beschafft  werden  kann,  brauchen  nicht  abgeliefert  werden  und  können  bis  auf
weiteres  in  Benutzung  bleiben.

c)  Meldung  von  Nickeleinsatzkesseln  und  dergleichen.  Alle  im  §8  3  der  obengenannten  Verordnung
aufgeführten  Personen  usw.  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  1.  April  1916  den  erforderlichen
Ersatz  für  die  in  ihrem  Besitz  befindlichen,  noch  nicht  ausgewechselten,  unter  §  2,  Klasse  B,
Ziffer  2  fallenden  Gegenstände  zu  bestellen  und  letztere  zur  Auswechselung  an  die  auswechselnde
  Firma  sofort  nach  deren  Abruf  zu  senden  bzw.  den  Ausbau  der  beschlagnahmten
Metallmengen  nach  Empfang  des  Ersatzes  umgehend  vorzunehmen.

Ferner  sind  diese  Gegenstände  bis  zum  1.  Mai  1916,  unbeschadet  aller  bisher  erstatteten
Meldungen,  an  den  zuständigen  Kommunalverband  auf  von  diesem  einzufordernden  Meldevordrucken
  gemäß  dessen  Ausführungsbestimmungen  nochmals  zu  melden.

Stettin,  den  15.  März  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.