Plätten, Bügelgeräte, Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer
Säulenwagen, Biersiphons, Selbstschenker, Badeöfen.
Pb) Ferner dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen angenommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Notguß, Tombak, Bronze.
Neusilber, (Alfenid, Christofle, Alpakka) und Reinnickel, soweit sie nicht auf Grund der
Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme
von Metallen“ an die Metall- Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind.
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer .. 1,70 Mark für das Kilo.
Für Materialien u. Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00
Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber (Alfenid, Christofle, 5A
Alpakkkeaa . . . . . . . . . .. 1,00 „ „ „ „
Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel 4,50
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial im Sinne diefer
Verordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht
mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können.
11.
Aufragen.
Anfragen über diese Verordnung sind an die zuständigen Kommunalverbände zu richten.
Zusätze
a) Aufschub der Zwangsvollstreckung für einige Gegenstände. Der Endzeitpunkt für die Durchführung
der Zwangsvollstreckung wird für die nachbenannten Gegenstände wie folgt
hinansgeschoben:
für die unter § 2, Klasse A, Ziffer 2 und 3 fallenden Gegenstände, soweit sie nachweislich
zur Herstellung menschlicher oder tierischer Nahrung dienen, oder soweit es sich um in
Herden eingebaute Wasserschiffe und dergleichen handelt, bis zum 31. Juli 1916,
für die unter § 2, Klasse B, Ziffer 2 fdllenden Gegenstände bis zum 30. September 1916.
Für die anderen, vorstehend nichtgenannten Gegenstände tritt keine Fristverlängerung ein.
b) Zu Dampfkocheinrichtungen gehörende Armaturen, für die Ersatz aus beschlagnahmefreiem
Material nicht beschafft werden kann, brauchen nicht abgeliefert werden und können bis auf
weiteres in Benutzung bleiben.
c) Meldung von Nickeleinsatzkesseln und dergleichen. Alle im §8 3 der obengenannten Verordnung
aufgeführten Personen usw. sind verpflichtet, bis spätestens 1. April 1916 den erforderlichen
Ersatz für die in ihrem Besitz befindlichen, noch nicht ausgewechselten, unter § 2, Klasse B,
Ziffer 2 fallenden Gegenstände zu bestellen und letztere zur Auswechselung an die auswechselnde
Firma sofort nach deren Abruf zu senden bzw. den Ausbau der beschlagnahmten
Metallmengen nach Empfang des Ersatzes umgehend vorzunehmen.
Ferner sind diese Gegenstände bis zum 1. Mai 1916, unbeschadet aller bisher erstatteten
Meldungen, an den zuständigen Kommunalverband auf von diesem einzufordernden Meldevordrucken
gemäß dessen Ausführungsbestimmungen nochmals zu melden.
Stettin, den 15. März 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.