Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  14.  April  1916.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß
des  Festungsbereiches  Swinemünde:

Die  Einführung  und  Verbreitung  der  nachstehenden  Broschüren  und  Flugschriften:

„Die  Krise  der  Sozialdemokratie“  von  Junius  mit  Anhang:  „Leitsätze  über  die  Aufgaben
der  internationalen  Sozialdemokratie“  —  1916  —  Druck  und  Verlag:  Verlagsdruckerei
Union,  Zürich,  109  Seiten.

Was  wir  wollen!

Wie  lange  noch!

Augen  auf!  Taschen  zul

Sozialdemokratische  Steuerhilfsarbeiter!

Die  Internationale  sozialistische  Kommission  in  Bern!

Streiflichter!
und  dem  irreführenden  Preßvermerk  „Druck,  Verlag  und  Redaktion:  August  Fritsche,
Vaterländische  Druckerei,  Neuruppin“  —  16  Seiten  —

 

wird  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
und  des  Gesetzes  vom.  11.  Dezember  1915  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  8.  April  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,  «
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.
Abt.  Ue#  Nr.  20679.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  8§§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und
des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk
des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Zivilpersonen  dürfen  dienstunbrauchbare  Militärpferde  von  einzelnen  Heeresangehörigen
nur  ankaufen,  wenn  sich  die  Heeresangehörigen  im  Besitz  einer  schriftlichen  Vollmacht  des
Truppenteils  für  den  einzelnen  Fall  befinden.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Stettin,  den  9.  April  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  VBVietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.
Abt.  1  Nr.  4018  M.