Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 14. April 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß
des Festungsbereiches Swinemünde:
Die Einführung und Verbreitung der nachstehenden Broschüren und Flugschriften:
„Die Krise der Sozialdemokratie“ von Junius mit Anhang: „Leitsätze über die Aufgaben
der internationalen Sozialdemokratie“ — 1916 — Druck und Verlag: Verlagsdruckerei
Union, Zürich, 109 Seiten.
Was wir wollen!
Wie lange noch!
Augen auf! Taschen zul
Sozialdemokratische Steuerhilfsarbeiter!
Die Internationale sozialistische Kommission in Bern!
Streiflichter!
und dem irreführenden Preßvermerk „Druck, Verlag und Redaktion: August Fritsche,
Vaterländische Druckerei, Neuruppin“ — 16 Seiten —
wird verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Gesetzes vom. 11. Dezember 1915 bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Stettin, den 8. April 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff, «
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Abt. Ue# Nr. 20679.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 8§§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk
des II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs Swinemünde:
Zivilpersonen dürfen dienstunbrauchbare Militärpferde von einzelnen Heeresangehörigen
nur ankaufen, wenn sich die Heeresangehörigen im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des
Truppenteils für den einzelnen Fall befinden.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Stettin, den 9. April 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. VBVietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Abt. 1 Nr. 4018 M.