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Alle anderen Fragen, die sich aus dem ganzen oder teilweisen Rückfall
der Gebiete, deren Aufgabe der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemak
auferlegt hatte, an dieses Land ergeben, werden durch besondere Bestimmungen
geregelt.
Abschnitt XIII.
Helgoland.
Artikel 115.
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Inseln Helgoland
und der Düne sind unter Überwachung der alliierten Hauptregierungen
von der deutschen Regierung auf eigene Kosten innerhalb einer von den genannten
Regierungen festgesetzten Frist zu zerstören.
Unter „Häfen“ sind zu verstehen:
Die Nordost-Mole, der Westdamm, die äußeren und inneren Wellenbrecher,
die Geländeteile, die innerhalb dieser Wellenbrecher dem Meere
abgewonnen sind, sowie alle vollendeten oder im Bau befindlichen Marineund
Militäranlagen, Sbefestigungen und -bauten innerhalb der Linien,
welche die nachstehenden Orte, so wie sie auf der Karte Nr. 126 der
britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind, verbinden:
a) Nördliche Breite 540° 10 497;
Ostliche Länge 70 53“397;
b) Nördliche Breite 54° 10° 357;
Ostliche Länge 70 54 18“;
c) Nördliche Breite 54° 10°14“;
OÖstliche Länge 7° 54u007;
d) Nördliche Breite 540 10° 177;
Ostliche Länge 7o 53°37“;
e) Nördliche Breite 540 10° 44“;
Onstliche Länge ro 53-26.
Deutschland darf weder diese Befestigungen noch diese militärischen
Anlagen wiedererrichten, auch nicht diese Häfen wiederanlegen oder
irgendein entsprechendes Werk künftig herstellen.
Abschnitt XIV.
Rußland und russische Staaten.
Artikel 116.
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August
1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich,
diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten.
Gemäßden Bestimmungender Artikel 259 und 292 TeilIX (Finanzielle Bestimmungen)
und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrags erkennt Deutschland endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk
sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Ubereinkommen
an, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die alliierten und asoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte
Rußlands vor, von Deutschland jede Wiederherstellung und Wiedergut-141