81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver-
kündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Bekannt-
machung Nr. M 1/10. 16. K. R. A., betreffend die
eichen Gegenstände, vom 1. Oktober 1916 außer
raft.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene
Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
sämtliche aus reinem Zinn oder aus
Legierungen mit einem Zinngehalt von
75 v. H. und mehr bestehenden Deckel von
Biergläsern und Bierkrügen, einschließlich
der dazugehörigen Scharniere.
83.
Ansnahmen.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Bekanntmachung sind Deckel und Scharnierc von
innernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-
aänder, Einfassungen und Scharniere aus
Hin, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus
inn bestehen.
8 4.
Von der Bekanntmachung bektroffene
Personen, Betriebe usw.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung
elten für alle Brauerei-, Gastwirtschafts= und
Schankletriebe (z. B. Braueveien, Bierverläge,
Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien,
überhaupt Bierausschänke aller Art), für Vereine
und Gesellschaften, Kasinos und Kantinen, welche
die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen-
stände (§ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben;
ferner für sämtliche Handlungen, Laden= und In-
stallationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen
— ausgenommen Althändler (siehe § 10) — welche
die in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegen-
Käude erzeugen oder verkaufen, oder welche solche
Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz
oder Gewahrsam haben.
86.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, so-
weit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im
4 bezeichneten Personen und Betriebe befinden.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf
2
solche Gegenstände, die aus Zinn hergestellt sind,
das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lichen Kriegsministeriums oder durch die Militär-
befehlshaber freigegeben worden ist.
86.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die
Vornahme von Veränderungen an den von ihr be-
rührten Gegenständen verboten ist und rechts-
geschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, so-
weit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden
Anordnungen oder etwa weiter ergehender An-
ordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäft-
lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
ziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände-
rungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu-
stimmung der mit der Durchführung der Bekannt-
machung beauftragten Behörden erfolgen.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungs-
mäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt. "
§«7.
Meldepflicht, Enieignung und Ablieferung
der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen
Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sie
sind, sobald ihre Enteignung angeordnet ist, von
den Biergläsern und Bierkrügen zu entfernen
und an Sammelstellen abzuliefern, die von den
beauftragten Behörden errichtet und bekannt-
gemacht werden.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht inner-
halb der vorgeschriebenen Zeit abgeljefert sind,
werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen.
zwangsweise abgeholt werden. 6 -·"
Mit der Durchführung dieser Bekannt—
machung werden dieselben Kommunalverbände
beauftragt, denen bereits die Durchführung der
Bekanntmachung M 1/10. 16. K. R. A. vom
1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Be-
standserhebung und Enteignung von Bierglas-
deckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und frei-
willige Ablieferung von anderen Zinngegen-
ständen, übertragen worden ist. Diese erlassen
auch die Ausführungsbestimmungen hinsichtlich
der Meldepflicht, Abliefemung und Einziehung.
s88.
Übernahmepreie.
Der von der beauftragten Behörde zu zah-
lende übernahmepreis wird auf 8.— für jedes