Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Nilogramm  festgesetzt.  Dieser  Übernahmepreis
enthält  den  Gegenwert  für  die  abgelieferten
Gegenstände  einschließlich  aller  mit  der  Ablieferung
  verbundenen  Leistungen,  wie  Entfernung
der  Deckel  und  Scharniere  von  den  Gläsern  und
Krügen.

Ablieferer,  die  mit  dem  vorbezeichneten  Übernahmepreis
  nicht  einverstanden  sind,  haben  dies
sogleich  bei  der  Ablieferung  zu  erklären.  In
Fällen,  in  denen  eine  gütliche  Einigung  über  den

bernahmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß
  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni
1915  auf  Antrag  durch  das  Reichsschiedsgericht
für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W  10,  Victoriastr.  34,
endgültig  festgesetzt.  ·

89.
Befreiung  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung
und  Abliefernng.

Solche  beschlagnahmten  Gegenstände,  für
welche  ein  kunstgewerblicher  oder  kunstgeschichtlicher
  Wert  durch  anerkannte  Sachverständige  festgestellt
  wird,  die  von  der  Landeszentralbehörde
bestimmt  und  den  Betroffenen  durch  die  beauftragten
  Behörden  namhaft  gemacht  werden,  sind
durch  die  beauftragten  Behörden  auf  Antrag  von
der  Beschlagnahme.  Enteigrung  und  Ablieferung
zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,
  Enteignung  und  Ablieferung.

8  10.

Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.


Die  Sammelstellen  sind  auch  verpflichtet,  folgende
  von  dieser  Bekanntmachung  nicht  betroffenen
Oegenstände  aus  Zinn  anzunehmen:

a)  Teller,  Schüsseln,  Schalen,  Kumpen,
Becher,  Krüge,  Kannen,  Humpen,  Zinnrohre
  aus  Bierdruckapparaten  und

 

Stettin,  den  8  Februar  1917.

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Syphons  für  kohlensäurehaltige  Getränke,
  Maßgefäße  (Litermaße,  Flüssigkeitsmaße),
  Kochgeschirre,  Küchengeräte,
Wärmflaschen,  medizinische  Spritzen,
Mensuren  und  Infundierbüchsen.
Der  übernahmepreis  für  die  unter
1)  genanuten  Gegenstände  beträgt
6,00  Mark  für  jedes  Kilogramm.

Andere  Zinngegenstände,  wie  Eß=  und
Trinkgeräte,  soweit  sie  nicht  unter  a)
genanut  sind,  sowie  Hähne,  Kräne,  Syphonverschraubungen,
  Lampen,  Leuchter
ufw.

Der  übernahmepreis  für  die  unter
I)  genannten  Gegenstände  beträgt
3,00  Mark  für  jedes  Kilogramm.
c)  Löffel  und  Gabeln  (Stiele  allein  ausgeschlossen)
  und  Altmaterial.

Der  übernahmepreis  für  das  unter
J0)  genannte  Metall  beträgt  2,00  Mars
für  jedes  Kilogramm.

Die  an  diesen  Gegenständen  befindlichen
Beschläge  oder  Bestandteile  aus  anderem  Material
als  Zinn  werden  nicht  vergütet  und  sind  vor  der
Ablieferung  zu  entfernen.  Aus  anderem  Material
  als  Zinn  bestehende,  mit  Zinn  überzogeno
Gegenstäude,  wie  Konservendosen,  Gegenstände
aus  Weißblech,  Weißblechabfälle  usw.  werden  nicht
angenommen.

Gegenstände,  welche  bereits  als  Altmaterial
an  Händler,  Handlungen  usw.  abgegeben  waren
und  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
M  1/4.  15.  K.  N.  A.  unterliegen,  dürfen  von  den
Sammelstellen  nicht  angenommen  werden.

811.
Aufragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorstehende
  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die
beauftragten  Behörden  zu  richten.

b.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

Schriftleitung  im  Bureau  ber  Königlichen  Regierung  in  Stettir.  Drun  von  F.  wesfentaneo  G.  is.  v.  H.  in  Stektlin.