Nilogramm festgesetzt. Dieser Übernahmepreis
enthält den Gegenwert für die abgelieferten
Gegenstände einschließlich aller mit der Abliefe-
rung verbundenen Leistungen, wie Entfernung
der Deckel und Scharniere von den Gläsern und
Krügen.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Über-
nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies
sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In
Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den
bernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser ge-
mäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht
für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Victoriastr. 34,
endgültig festgesetzt. ·
89.
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung
und Abliefernng.
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für
welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht-
licher Wert durch anerkannte Sachverständige fest-
gestellt wird, die von der Landeszentralbehörde
bestimmt und den Betroffenen durch die beauf-
tragten Behörden namhaft gemacht werden, sind
durch die beauftragten Behörden auf Antrag von
der Beschlagnahme. Enteigrung und Ablieferung
zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Be-
schlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
8 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinn-
gegenständen.
Die Sammelstellen sind auch verpflichtet, fol-
gende von dieser Bekanntmachung nicht betroffenen
Oegenstände aus Zinn anzunehmen:
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen,
Becher, Krüge, Kannen, Humpen, Zinn-
rohre aus Bierdruckapparaten und
Stettin, den 8 Februar 1917.
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Syphons für kohlensäurehaltige Ge-
tränke, Maßgefäße (Litermaße, Flüssig-
keitsmaße), Kochgeschirre, Küchengeräte,
Wärmflaschen, medizinische Spritzen,
Mensuren und Infundierbüchsen.
Der übernahmepreis für die unter
1) genanuten Gegenstände beträgt
6,00 Mark für jedes Kilogramm.
Andere Zinngegenstände, wie Eß= und
Trinkgeräte, soweit sie nicht unter a)
genanut sind, sowie Hähne, Kräne, Sy-
phonverschraubungen, Lampen, Leuchter
ufw.
Der übernahmepreis für die unter
I) genannten Gegenstände beträgt
3,00 Mark für jedes Kilogramm.
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausge-
schlossen) und Altmaterial.
Der übernahmepreis für das unter
J0) genannte Metall beträgt 2,00 Mars
für jedes Kilogramm.
Die an diesen Gegenständen befindlichen
Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material
als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der
Ablieferung zu entfernen. Aus anderem Ma-
terial als Zinn bestehende, mit Zinn überzogeno
Gegenstäude, wie Konservendosen, Gegenstände
aus Weißblech, Weißblechabfälle usw. werden nicht
angenommen.
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial
an Händler, Handlungen usw. abgegeben waren
und den Bestimmungen der Bekanntmachung
M 1/4. 15. K. N. A. unterliegen, dürfen von den
Sammelstellen nicht angenommen werden.
811.
Aufragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vor-
stehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
beauftragten Behörden zu richten.
b.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“.
Schriftleitung im Bureau ber Königlichen Regierung in Stettir. Drun von F. wesfentaneo G. is. v. H. in Stektlin.