Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Nilogramm festgesetzt. Dieser Übernahmepreis 
enthält den Gegenwert für die abgelieferten 
Gegenstände einschließlich aller mit der Abliefe- 
rung verbundenen Leistungen, wie Entfernung 
der Deckel und Scharniere von den Gläsern und 
Krügen. 
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Über- 
nahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies 
sogleich bei der Ablieferung zu erklären. In 
Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den 
bernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser ge- 
mäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht 
für Kriegsbedarf in Berlin W 10, Victoriastr. 34, 
endgültig festgesetzt. · 
89. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung 
und Abliefernng. 
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für 
welche ein kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- 
licher Wert durch anerkannte Sachverständige fest- 
gestellt wird, die von der Landeszentralbehörde 
bestimmt und den Betroffenen durch die beauf- 
tragten Behörden namhaft gemacht werden, sind 
durch die beauftragten Behörden auf Antrag von 
der Beschlagnahme. Enteigrung und Ablieferung 
zu befreien. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Be- 
schlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
8 10. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinn- 
gegenständen. 
Die Sammelstellen sind auch verpflichtet, fol- 
gende von dieser Bekanntmachung nicht betroffenen 
Oegenstände aus Zinn anzunehmen: 
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, 
Becher, Krüge, Kannen, Humpen, Zinn- 
rohre aus Bierdruckapparaten und 
  
Stettin, den 8 Februar 1917. 
24 
  
Syphons für kohlensäurehaltige Ge- 
tränke, Maßgefäße (Litermaße, Flüssig- 
keitsmaße), Kochgeschirre, Küchengeräte, 
Wärmflaschen, medizinische Spritzen, 
Mensuren und Infundierbüchsen. 
Der übernahmepreis für die unter 
1) genanuten Gegenstände beträgt 
6,00 Mark für jedes Kilogramm. 
Andere Zinngegenstände, wie Eß= und 
Trinkgeräte, soweit sie nicht unter a) 
genanut sind, sowie Hähne, Kräne, Sy- 
phonverschraubungen, Lampen, Leuchter 
ufw. 
Der übernahmepreis für die unter 
I) genannten Gegenstände beträgt 
3,00 Mark für jedes Kilogramm. 
c) Löffel und Gabeln (Stiele allein ausge- 
schlossen) und Altmaterial. 
Der übernahmepreis für das unter 
J0) genannte Metall beträgt 2,00 Mars 
für jedes Kilogramm. 
Die an diesen Gegenständen befindlichen 
Beschläge oder Bestandteile aus anderem Material 
als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der 
Ablieferung zu entfernen. Aus anderem Ma- 
terial als Zinn bestehende, mit Zinn überzogeno 
Gegenstäude, wie Konservendosen, Gegenstände 
aus Weißblech, Weißblechabfälle usw. werden nicht 
angenommen. 
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial 
an Händler, Handlungen usw. abgegeben waren 
und den Bestimmungen der Bekanntmachung 
M 1/4. 15. K. N. A. unterliegen, dürfen von den 
Sammelstellen nicht angenommen werden. 
811. 
Aufragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vor- 
stehende Bekanntmachung betreffen, sind an die 
beauftragten Behörden zu richten. 
b. 
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“. 
  
Schriftleitung im Bureau ber Königlichen Regierung in Stettir. Drun von F. wesfentaneo G. is. v. H. in Stektlin.